Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Zunächst ist die Einordnung in die 2. Einkommensgruppe der geltenden Düsseldorfer Tabelle im Hinblick darauf, dass Sie nur 2 Personen gegenüber unterhaltspflichtig sind nicht zu beanstanden. Unter Anrechnung des Kindergeldes beträgt der Kindesunterhalt ab dem 01.11.2007 EUR 254 ,- und ab dem 01.01.2008 EUR 278,-. Nachdem in der Jugendamtsurkunde Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages anerkannt wurde, der aktuell geschuldete Unterhalt jedoch 110 % des Regelbetrages entspricht, hat das Kind ein entsprechendes Titulierungsinteresse. Dies bedeutet, falls Sie den geänderten Unterhaltsanspruch nicht anerkennen, wird eine Abänderungsklage erhoben werden müssen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung. Hierbei ist zu beachten, dass Unterhaltsvereinbarungen, wonach der Barunterhaltspflichtige den Kindesunterhalt nicht in voller Höhe zu zahlen hat, nichtig sind, wenn die Tabellensätze des geschuldeten Unterhalts um 1/3 unterschritten werden.
Mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Reform des Unterhaltsrechts sind die in § 1609 BGB
geregelten Rangverhältnisse neu geregelt worden. Hiernach hat der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen, weil Kinder nicht für sich selbst sorgen können. Erwachsene können dagegen grundsätzlich für sich selbst sorgen, so dass ihre Unterhaltsansprüche erst nachrangig zu befriedigen sind. Nach dem Auslaufen des Elterngeldes, wird Ihre Ehefrau zwar grundsätzlich unterhaltsberechtigt sein. Reicht Ihr Einkommen zur Befriedigung aller Unterhaltsansprüche jedoch nicht aus, wird im Rahmen einer Mangelfallberechnung Ihre Ehefrau aufgrund der Neuregelung des § 1609 BGB
nicht berücksichtig.
Nachdem die Kindesmutter ihre Unterhaltslast durch Pflege und Erziehung erfüllt, gilt zunächst der Grundsatz, dass der andere Elternteil bei bestehender Leistungsfähigkeit selbst dann barunterhaltspflichtig ist, wenn der betreuende Elternteil über eigenes Einkommen verfügt. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der betreuende Elternteil allerdings dazu verpflichtet sein, zusätzlich zu seiner Betreuungsleistung zum Barunterhalt des Kindes beizutragen, wenn andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern aufträte (BGH FamRZ 1998, 288). Die Rechtsprechung nimmt ein erhebliches Ungleichgewicht bei einem doppelt bzw. dreifach höheren Einkommen des betreuenden Elternteils an. Für eine Barunterhaltspflicht der Kindesmutter wird es folglich darauf ankommen, ob deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse die vorgenannten Grenzen erreichen.
Die Frage, ob Schulden unterhaltsrechtlich relevant sind, beurteilt sich maßgeblich nach dem Zweck der Verbindlichkeiten, dem Zeitpunkt und der Art der Entstehung sowie der Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld. Geht der Unterhaltsschuldner trotz Kenntnis der bestehenden oder zu erwartenden Unterhaltspflicht Verbindlichkeiten für den Bau eines Eigenheims ein, ohne dass für diesen Bau ein zwingender Grund besteht, können die Schulden nach der Rechtsprechung unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 1986, 501
; BGH, FamRZ 1996, 161, 162). Im Übrigen wirken sich laufend zu entrichtende Zins- und Tilgungsleistungen für die Finanzierung eines Eigenheims nicht einkommensmindernd aus, wenn sie der Höhe nach dem normalen Wohnbedarf eines Mieters entsprechen.
Ein wieder verheirateter Unterhaltsschuldner darf mit seiner Ehefrau die Steuerklassen IV/IV wählen. Wird Ihrer Ehefrau die günstigere Steuerklasse III überlassen, obwohl diese einen wesentlich geringeren Verdienst hat, so wird eine Korrektur anhand der Steuertabellen zu erfolgen haben. Ist dies nicht der Fall, wird der Unterhaltsgläubiger die Steuerklassenwahl hinnehmen müssen.
Soweit Sie beabsichtigen nach der Geburt Ihres Kindes nur noch einer eingeschränkten Tätigkeit nachzugehen bzw. diese vollständig aufzugeben, führt dies nicht automatisch zu einer Reduzierung Ihrer Unterhaltspflicht. Selbst wenn Ihr Kind den Rollenwechsel in der neuen Ehe hinnehmen muss, weil sich hierdurch die finanziellen Verhältnisse der neuen Familie erheblich besser gestalten, trifft Sie aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht die Obliegenheit, den Ihnen im Rahmen des Familienunterhalts zustehende Taschengeld für den Kindesunterhalt zu verwenden. Weiterhin wird von Ihnen u.U. die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung verlangt werden können. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten kommt die Anrechnung fiktiver Einkünfte in Betracht, so dass jedenfalls der Mindestunterhalt zu zahlen sein wird.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 01.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings habe ich noch eine Frage:
Wenn das Elterngeld meiner Frau ausläuft bin ich ja drei Personen zum Unterhalt verpflichtet, auch wenn meine Ehefrau nachrangig (gegenüber den Kindern) ist. Kann ich dann nicht wieder in die 2. EK-Stufe eingruppiert werden?
Nochmals VIELEN DANK!
Sehr geehrter Fragesteller,
da die DT den monatlichen Unterhaltsbedarf ausweist, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang (vgl. Anm. 1 Satz 1 der aktuellen DT), wird mit Wegfall des Elterngeldes eine Höhergruppierung meiner Auffassung nach nicht mehr gerechtfertigt sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrter Fragesteller,
ich weise ergänzend darauf hin, dass eine Freistellung von der Unterhaltsverpflichtung zwischen den Eltern nicht den genannten Beschränkungen unterliegt. Sie können daher mit der Kindesmutter eine Regelung treffen, wonach diese sich Ihnen gegenüber verpflichtet, Sie von der Unterhaltspflicht des Kindes in bestimmtem Umfang freizuhalten. Eine solche Vereinbarung hat allerdings nur Wirkung zwischen den Eltern, nicht aber im Außenverhältnis zu Ihrem Kind.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger