Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß eine verbindliche und auf den Punkt genaue Unterhaltsberechnung an dieser Stelle nicht möglich ist. Dazu müsste zum einen Ihr Wohnort bekannt sein, zum anderen wird sich der Wohnwert für ersparte Mietausgaben nach der ortsüblichen Vergleichsmiete abhängen.
Eine erste Einschätzung der Situation kann ich Ihnen auf der Basis der von Ihnen gemachten Angaben gerne geben:
ad 1)
Zum unterhaltsrechtlich anzusetzenden Einkommen gehören zunächst jegliche Einkünfte, egal welcher Art. Das Kindergeld wird jedoch nicht einkommenserhöhend angesetzt, sondern gem. § 1612b BGB
beim Bedarf berücksichtigt.
Demnach errechnet sich zunächst ein Einkommen von € 4.232.
In Abzug gebracht werden die Kreditausgaben für die vermieteten Immobilien, sowie die Vorsorgeaufwendungen in Form der genannten Versicherungen. Es wären also zunächst € 1212 abzuziehen.
In Abzug gebracht werden auch die Zinszahlungen auf das selbstgenutzte Wohneigentum - die Tilgungsleistungen mehren allein Ihr Vermögen und werden deshalb außer Betracht zu bleiben haben.
Da Sie im eigenen Wohneigentum wohnen, ersparen Sie außerdem Mietausgaben, die als sogenannter Wohnwertvorteil einkommenserhöhend gesehen werden müssen. Die Höhe dieses Wohnwertvorteils richtet sich dabei nach der in Ihrem Wohnort (den ich erst nach Beantwortung der Frage sehen kann) üblicherweise für eine vergleichbare Wohnung gezahlte Miete. Ohne genaue Kenntnis dieser Daten vor Ort, kann die Berechnung hier nur beispielhaft erfolgen.
Unterstellt, für eine vergleichbare Wohnung müssten Sie € 8/qm zahlen, ergäbe sich eine ersparte Miete von € 960, die dem Einkommen als Wohnwertvorteil hinzuzurechnen sind.
Abhängig von der Höhe der von Ihnen zu zahlenden Zinsen auf den Kredit für das selbstgenutzte Wohneigentum dürfte sich - nach obiger Beispielberechnung - ein der Unterhaltsberechung zugrundezulegendes Einkommen von ca. € 3600 - 4000 ergeben. Da weder Zinshöhe noch Wohnwertvorteil konkret bekannt sind, lässt sich eine genauere Einschätzung nicht geben.
ad 2)
Nach der Düsseldorfer Tabelle müssten Sie unter Zugrundelegung der obigen Berechnung derzeit € 408 (abz. € 77 Kindergeld) an Kindesunterhalt zahlen. Das bedeutet dann allerdings, daß von den derzeit gezahlten € 1.500 nur € 1.169 EUR als Trennungsunterhalt dienen. Dies wäre, egal nach welcher Berechnung, zu wenig. Ihrer Ehefrau steht ein höherer Anspruch zu - die konkrete Berechnungsart hängt aber auch von der Rechtsprechung der für Ihren Wohnort zuständigen Familiensenate beim OLG ab.
ad 3)
Selbstverständlich steht Ihnen als Kindesvater das Recht auf Umgang mit dem Kind zu. Weigert sich die Mutter, Ihnen zu ermöglichen, mit Ihre Tochter Zeit zu verbringen, könnten Sie dieses Umgangsrecht gerichtlich durchsetzen. Dauer und Häufigkeit hängen allerdings vom Kindeswohl ab, letztlich also vom Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Kind. Keinesfalls müssen Sie aber hinnehmen, daß sich Ihre Tochter mehr, als nach den Umständen ohnehin zu befürchten, von Ihnen entfremdet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Guten Tag Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Trotzdem hätte ich noch folgende Nachfragen:
zu 1 und 2)
Ist eine pauschale Minderung für Arbeitsaufwendungen in Höhe von 5% nicht möglich? Außerdem verstehe ich Ihre Rechnung nicht so ganz: Bei einem angenommenen Wohnwertvorteil von 120*8Euro= 960 Euro bleiben doch trotzdem die bereits vor der Ehe vorhandenen Kreditinsen in Höhe von 980 Euro (990 Euro abzgl 1% Tilgung).
Wie kann dann das bereinigte Einkommen den Betrag von
4232 - 1212 -980 + 960 = 3000 Euro übersteigen? Für mich ist eine möglichst genaue Rechnung schon sehr wichtig.
Nach meiner Rechnung wären dann für das Kind gem. Düsseldorfertabelle 339 Euro zu zahlen
und für meine Frau ( 3000 - 339 ) * 3/7 = 1140 Euro
Wo mache ich hier einen Rechen bzw. Denkfehler, da Sie ja zu dem Ergebnis gekommen sind, das ich zuwenig bezahle?
zu 3) Mein Frage war nicht ob ich ein Besuchsrecht habe, sondern ob meine Frau dazu verpflichtet werden kann, mir das Kind nach Ihrem Wegzug an den ursprünglichen Wohnort "zuzuführen". In Anbetracht der Entfernung ist das ja eine nicht unerhebliche Fragestellung.
Dann könnte ja eine Frau durch entsprechendem Wegzug einem Vater immer das Kind entziehen. Ist das so?
Vielen Dank für Ihre Mühe
*****
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ob ein 5%iger pauschaler Abzug der berufsbedingten Aufwendungen vom Einkommen möglich ist, hängt von der Rechtsprechung des für Sie zuständigen Oberlandesgericht ab. Nachdem mir Ihre Anschrift nun bekannt ist, kann ich das OLG Frankfurt als örtlich zuständig benennen. Das OLG Frankfurt akzeptiert einen pauschalen 5%igen Abzug, so daß sich demnach Ihr Einkommen um € 182,25 verringert.
Ihrer Anfrage war nicht zu entnehmen, daß Sie Kreditzinsen
in Höhe von € 980 zu zahlen haben. In diesem Fall wäre natürlich von einem zugrundezulegenden Einkommen von ca. € 2.800 auszugehen. Eine genaue Berechnung, die Sie übrigens in der Ausgangsfrage ausdrücklich nicht gewünscht haben, kann im Rahmen dieser kostenlosen Nachfrage allerdings nicht erfolgen - dies ist insbesondere erst möglich, wenn sich der Wohnwertvorteil konkretisieren läßt.
Was die Frage nach der Zuführung des Kindes betrifft: Der Umgangsberechtige, in diesem Falle also Sie, bestimmt in dem Zeitpunkt, in dem er das Umgangsrecht ausübt auch den Aufenthaltsort des Kindes. Der Umgang findet also grundsätzlich in der Wohnung des Berechtigten statt.
Grundsätzlich ist aber der sorgeberechtigte Elternteil nicht dazu verpflichtet, das Kind zu dem anderen Elternteil zu bringen oder es dort wieder abzuholen. Solange das Kind aufgrund seines Alters abgeholt und zurückgebracht werden muß, ist es nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Frankfurt FamRZ 1988, 866
) allein Sache des Umgangsberechtigten, dies zu tun. Nach der Rechtsprechung ist dafür ein Zeitaufwand von 4 Stunden jedenfalls zumutbar.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt