Sehr geehrte Mandantin,
haben Sie vielen Dank für Ihre Beratungsanfrage. Gerne möchte ich auf die von Ihnen eingebrachten Punkte wie folgt zu sprechen kommen:
1.
Es ist in der Tat so, dass die Auseinandersetzung des Vermögens, der Rentenansprüche, unterhaltsrechtlicher Fragen und die Scheidung an sich rechtlich gesehen verschiedene Angelegenheiten darstellen. Juristen sprechen daher auch von der Scheidung und den Scheidungsfolgesachen. Es ist also durchaus möglich, dass Sie in diesem Jahr noch geschieden werden, die weiteren Fragen aber erst erheblich später geklärt werden (können).
2.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass mir die Einzelheiten Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht bekannt sind, weshalb ich Ihnen nur ein paar sehr allgemein gehaltene Hinweise geben kann.
3.
Es ist natürlich eine überaus unangenehme Situation, die über die Belastung Ihres Verhältnisses als ehemaliges Paar hinaus, natürlich mittelbar auch auf die Kinder Einfluss nimmt.
Es ist aber davon auszugehen, dass das Jugendamt nur dann etwas bei Ihrem Mann pfändet, wenn sich bei ihm auch "freie" Beträge ergeben, die dies zulassen. Die Berechnung erfolgt sehr formalisiert und nach klaren Regeln.
Insofern mag es eventuell eine Lösung darstellen, dass Ihr Mann die Beträge zukünftig freiwillig zahlt, um den Druck aus der Situation nehmen zu können.
4.
Sofern Sie Ihren Mann intern von Zahlungen freistellen, verbleibt dennoch das von Ihnen bereits beschriebene Risiko. Ein vollständiger Verzicht auf die Zahlung von Unterhaltsleistungen ist rechtlich gesehen nicht möglich, erst Recht nicht (potenziell) zu Lasten Ihrer gemeinsamen Kinder.
5.
Selbstverständlich kommen ähnlich gelagerte Fälle immer wieder vor. Sofern eine Übernahme der gesamten Immobilie durch Sie an einer Finanzierung scheitern sollte, werden solche Fälle aber regelmäßig über einen Verkauf der Immobilie gelöst. Hierdurch fallen die Kreditraten weg und der finanzielle Druck auf allen Beteiligten nimmt ab.
6.
Bitte machen Sie sich bewusst, dass eine Übertragung der Haushälfte Ihres Mannes auf Ihre drei Kinder nicht ohne weiteres möglich ist. Da Ihre Kinder minderjährig sind, können sie eine solche Schenkung nicht selbst annehmen, auch Sie als mit Betroffene Mit-Eigentümerin können dies für Ihre Kinder nicht tun, so dass hierfür eine gerichtliche Ergänzungspflegschaft zu bestellen wäre.
Ein solcher Verfahrenspfleger würde aber aller Voraussicht nach eine Schenkungsannahme ablehnen, da eine Schenkung in diesem Fall nicht bloß rechtlich vorteilhaft wäre, weil man als Grundeigentümer eben auch zur Zahlung von Grundbesitzabgaben verpflichtet ist.
7.
Neben einem Verkauf des Hauses verbleibt realistischer Weise nur noch eine Vermietung, sofern diese finanziell so viel einbringt, dass das Haus und die Zahlung der Kreditraten sich selbst tragen und daneben die Anmietung einer Familienwohnung finanziell günstiger wäre.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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