Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
Grundsätzlich können Sie mit Ehevertrag die von Ihnen ins Auge gefasste Vereinbarung abschliessen.
Späterer Unterhalt steht Ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls zu, hinsichtlich Trennungs- und Kinderunterhalt (nicht Ehegattenunterhalt NACH Scheidung) wäre ein Verzicht ohnehin nichtig (§ 1614 BGB
),
Hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten verstehe ich Sie so, dass es um diese bis zum 12.Geburtstag des Kindes gehen soll. Auch hier gilt die Vertragsfreiheit, die gesetzliche Ansprüche erweitern kann. Es ist also nur die Frage, ob Ihr zukünftiger Ehemann sich auf eine solche Vereinbarung einlässt.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Diese Antwort ist vom 23.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Was verstehen Sie unter
"Späterer Unterhalt steht Ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls zu, hinsichtlich Trennungs- und Kinderunterhalt (nicht Ehegattenunterhalt NACH Scheidung) wäre ein Verzicht ohnehin nichtig (§ 1614 BGB
)?
Bedeutet dies, das mein Mann nach Scheidung und Unterhaltsverzicht nach dem 12. Lebensjahr trotzdem für mich Unterhalt leisten müßte?
Wie wird der Unterhalt berechnet?
Bemißt sich dies nach dem Alter des Kindes?
Für wie lange nach Scheidung muß er Unterhalt leisten?
Besten Dank im Vóraus!
Sehr geehrter Frau L.,
danke für Ihre Nachfrage. Zur Verdeutlichung:
Ehevertraglich können Ihre Ansprüche auf Unterhalt bei Getrenntleben während der Ehe nicht ausgeschlossen werden können, wie dies auch bei Unterhalt für das Kind unzulässig ist. Der Ihnen (nicht dem Kind!) im Falle einer Scheidung zustehende Unterhalt kann dagegen vertraglich ausgeschlossen werden – wovon ich Ihnen aber dringend abrate.
Höhe und Dauer des Unterhalts hängen von der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, der Bedürftigkeit und der Lebensstellung des Unterhaltsempfängers ab. Höhe und Dauer lassen sich aber jetzt noch nicht prognostizieren.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de