Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das neue Unterhaltsrecht wird die Verpflichtung des Berechtigten intensivieren, nach einer Scheidung seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten. Hierzu wird in § 1569 BGB
nF. der Grundsatz zur Eigenverantwortung eingeführt und auch in § 1574 I BGB
n.F. nochmals ausdrücklich die Erwerbsobliegenheit geregelt werden.
Gleichwohl wird es auch nach neuem Recht einen Unterhaltsanspruch geben, wenn der Berechtigte außerstande ist, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten oder wenn er trotz Erwerbstätigkeit nicht genug verdient. Die bisherigen Regelungen zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt gem § 1573 Abs. I bis IV bleiben unverändert bestehen.
Anders als bisher wird sich der Unterhaltsanspruch jedoch nicht mehr am Einkommen des Unterhaltspflichtigen orientieren, sondern am Bedarf des Berechtigten (§ 1578 BGB
nF.), der sich wiederum nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Zum Bedarf gehören in jedem Fall die Kosten für Miete, erforderliche laufende Kosten, Versicherungen für Krankheit und Alter und wohl auch ein Betrag für Haushaltsführung.
Zur Verpflichtung, Vermögen zu verwerten um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern, wird es keine Änderungen geben. Es bleibt also bei der bisherigen Rechtslage, dass Vermögen grundsätzlich zu verwerten ist, dies jedoch nicht gilt, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unbillig wäre. Unbilligkeit nimmt der BGH dabei z.B. dann an, wenn der Verpflichtete Vermögen in vergleichbarer Höhe zur freien Verfügung hat. Erlöse, die aus dem Vermögen resultieren sind aber in jedem Fall bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Es wird sicherlich auch nach dem neuen Recht einen Selbstbehalt des Verpflichteten geben. Derzeit liegt dieser bei 890 € für Erwerbstätige und 770 € für Nichterwerbstätige. Ob sich daran etwas ändern wird, ist im Moment noch nicht feststellbar.
Eine Befristung wird nach neuem recht möglich sein, in Anbetracht der langen Ehedauer und des Alters Ihrer Frau schätze ich die Wahrscheinlichkeit jedoch eher gering ein.
Nachdem der Unterhalt künftig am Bedarf orientiert wird, hat sich Ihre Frage 3 erledigt. Eine Umrechnung wäre aber auch nach bisherigem Recht nicht möglich gewesen.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben. Eine Bezifferung der Unterhaltshöhe, auch eine überschlägige, ist jedoch nicht möglich, da es zum neuen Unterhaltsrecht derzeit weder Kommentare noch Rechtsprechung gibt und die ehelichen Lebensverhältnisse zudem von Fall zu Fall verschieden sind.
Ggf. verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
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