Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB
dürfte in Ihrem Fall aufgrund des Alters der Kinder von 15 Jahren auszuschließend sein.
Somit kommt allenfalls nachehelicher Unterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB
in Betracht.
Der Grundsatz der Eigenverantwortung, § 1569 BGB
, gilt hierbei in stärkerem Maße als früher.
Ihre Frau ist nach Ihren Angaben nicht aufgrund ihres Alters gehindert, zu arbeiten und ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Damit ist ein Anspruch auf sog. Altersunterhalt nicht ersichtlich.
Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit kann dann gerechtfertigt sein, falls Ihre Frau keine Arbeit findet. Hierzu müsste sie natürlich entsprechende Bemühungen darlegen und nachweisen. Es besteht für sie eine sog. Erwerbsobliegenheit.
Gleiches gilt für den Aufstockungsunterhalt. Sie kann nicht einfach den 400,00 € Job behalten und sich nicht um eine Vollzeitbeschäftigung kümmern, insbesondere in ihrem erlernten Beruf, und stattdessen Sie in Anspruch nehmen.
Ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit, § 1572 BGB
, kann aktuell nicht beurteilt werden. § 1572 BGB
lautet:
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Ob ihm Zeitpunkt der Scheidung eine solche Erkrankung vorliegt, kann bereits nicht im Vorhinein festgestellt werden.
Daher besteht aktuell nach den mir erteilten Informationen keinerlei Bedürfnis, eine Unterhaltsverpflichtung freiwiliig anzuerkennen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weiter geholfen zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Selbstverständlich können Sie auch gerne von der kostenlosen Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Diese Antwort ist vom 07.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
OK vielen Dank,
das mit der Erwerbsobliegenheit in dem Akademiker Beruf war mir bekannt. Meine Frage ziehlte auch in die Richtung zu erfahren ob ich Austockungsunterhalt überhaupt zahlen müsste wenn meine Frau eine geeignete Stelle hätte (Annahme: sie verdient für mehrere Jahre weniger als ich). Liegen dann tatsächlich ehebedingte Nachteile vor?
Gehe ich richtig in der Annahme, dass dieser Anspruch dann bestehen würde? Für wie lange?
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch wenn es sich um eine neue und nicht um eine Nachfrage handelt, beantworte ich Ihnen diese gerne.
Es macht grundsätzlich wenig Sinn, sich mit hypothetischen Möglichkeiten in der Zukunft auseinander zu setzen. Gleichwohl stelle ich Ihnen die Rechtslage allgemein wie folgt dar:
Falls ein gleiches Einkommen erreicht werden könnte, kommt erneut die Obliegenheit, sich um eine entsprechende Beschäftigung zu kümmern, zum Tragen.
Im Übrigen haben Sie Recht, dass nicht mehr der Grundsatz gilt, dass die Lebensverhältnisse während der Ehe nach der Ehe für die geschiedene Frau aufrecht erhalten werden müssen. Es ist die Frage zu stellen: Wie stünde die Frau beruflich und wirtschaftlich ohne die Ehe? Eine Einkommensdifferenz zwischen den geschiedenen Eheleuten ist nur dann auszugleichen, wenn sie ehebedingt ist, nicht wenn sie auch ohne zwischenzeitliche Ehe bestünde.
Falls ein Aufstockungsunterhalt zu zahlen ist, wird dieser nicht im Vorhinein zeitlich begrenzt. § 1573 Abs. 5 BGB
, in dem dies früher geregelt war, ist weggefallen. Natürlich fällt die Verpflichtung weg, wenn sich die Verhältnisse ändern und die Voraussetzungen für einen Aufstockungsunterhalt nicht mehr vorliegen.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt