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Unterhalt - Abziehbarer Betrag

| 8. Oktober 2006 02:35 |
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Familienrecht


Hallo,
ich habe kurz nach der Trennnung 3/2005 beim Jugendamt für meine beiden Kinder (10/17) Kindesunterhalt nach Gr.6 135% anerkannt, das war bevor ich bei einem RA war, der Herr vom Jugendamt hat sich nur für die Einnahmen interessiert, eine Berechnung fand nicht statt. Ich zahle derzeit für beide Kinder 573€ an meine Frau, das Kindergeld in Höhe von 308€ erhält sie komplett.
Mein Einkommen beträgt nun bereinigt ca.1600 €, wegen Hypothek usw. Meine Frau ist damals mit ihrem Chef in eine gemeinsame Wohnung gezogen und hat mich auf Unterhalt verklagt. Sie selbt verdient 870€ netto und hat mich auf Unterhalt verklagt. Ihr Chef sei nicht leistungsfähig.

Die eigentliche Frage ist aber wieviel kann ich von meinem bereinigten Einkommen für die Kinder abziehen, nur die 573€ oder 727€ praktisch den vollen Tabellenbetrag nach Gruppe 6, den habe ich ja anerkannt.

Ich glaube mein RA macht da einen Fehler wenn er nur 573€ abzieht.

Vielen Dank

sehr geehrter Herr Fragesteller,

für die Berechnung des etwaigen Unterhalts Ihrer getrennt lebenden
Ehefrau dürfen Sie den sogenannten Tabellenbetrag,also den Zahlbetrag von 573,--€ und das hälftige Kindergeld für beide Kinder (plus 154,--€),
insgesamt demnach den Betrag von 727,--€ abziehen.


Denn Ihnen steht-solange die Kinder noch minderjährig sind-das hälftige Kindergeld zu,und ist deshalb im Wege der Verrechnung von Ihrem Netto abzuziehen,zuzüglich zum Zahlbetrag(573,--€,s.o).



Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 8. Oktober 2006 | 20:17

Hallo, erst einmal vielen Dank für ihre Antwort. Mein RA ist kurz vor dem Rentenalter und kennt sich meines Erachtens nicht ausreichend aus, wohl auch weil gerade im Unterhaltrecht vieles für einen normal denkenden Menschen nicht nachvollziebar ist. Aber einen RA Wechsel kann ich mir nicht leisten weill irgendwie alles schon angepackt wurde aber nicht zu Ende gebracht ist.

Der Abzug ist demnach auch dann gerechtfertigt, wenn sich daduch ein Mangelfall ergeben würde und ich ja mehr oder weniger freiwillig beim JA Gr.6 anerkannt habe. Wo kann man sich dies runterladen damit ich es meinem Anwalt vorlegen kann ?

Vielen vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Oktober 2006 | 20:46

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

auch im etwaigen Mangelfall ist der Zahlbetrag plus Kindergeld abzuziehen.Sollte sich insoweit ein geringerer Unterhalt für die
Kinder ergeben,kann die Jugendamtsurkunde-notfalls im Wege einer
Klage- entsprechend abgeändert werden,gegebenenfalls für Sie mit
Prozeßkostenhilfe.

In § 1612 bAbs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches steht,dass dem
barunterhaltspflichtigen Elternteil(also Ihnen) das hälftige
Kindergeld zusteht(also deshalb der Zahlbetrag plus Ki-Geld
vor Errechnung desEhegattenunterhalts abgezogen werden muss.


Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin

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