sehr geehrter Herr Fragesteller,
für die Berechnung des etwaigen Unterhalts Ihrer getrennt lebenden
Ehefrau dürfen Sie den sogenannten Tabellenbetrag,also den Zahlbetrag von 573,--€ und das hälftige Kindergeld für beide Kinder (plus 154,--€),
insgesamt demnach den Betrag von 727,--€ abziehen.
Denn Ihnen steht-solange die Kinder noch minderjährig sind-das hälftige Kindergeld zu,und ist deshalb im Wege der Verrechnung von Ihrem Netto abzuziehen,zuzüglich zum Zahlbetrag(573,--€,s.o).
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Hallo, erst einmal vielen Dank für ihre Antwort. Mein RA ist kurz vor dem Rentenalter und kennt sich meines Erachtens nicht ausreichend aus, wohl auch weil gerade im Unterhaltrecht vieles für einen normal denkenden Menschen nicht nachvollziebar ist. Aber einen RA Wechsel kann ich mir nicht leisten weill irgendwie alles schon angepackt wurde aber nicht zu Ende gebracht ist.
Der Abzug ist demnach auch dann gerechtfertigt, wenn sich daduch ein Mangelfall ergeben würde und ich ja mehr oder weniger freiwillig beim JA Gr.6 anerkannt habe. Wo kann man sich dies runterladen damit ich es meinem Anwalt vorlegen kann ?
Vielen vielen Dank
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
auch im etwaigen Mangelfall ist der Zahlbetrag plus Kindergeld abzuziehen.Sollte sich insoweit ein geringerer Unterhalt für die
Kinder ergeben,kann die Jugendamtsurkunde-notfalls im Wege einer
Klage- entsprechend abgeändert werden,gegebenenfalls für Sie mit
Prozeßkostenhilfe.
In § 1612
bAbs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches steht,dass dem
barunterhaltspflichtigen Elternteil(also Ihnen) das hälftige
Kindergeld zusteht(also deshalb der Zahlbetrag plus Ki-Geld
vor Errechnung desEhegattenunterhalts abgezogen werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin