Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ihre Exfrau liegt mit dem Einkommen unter dem Selbstbehalt von 1100 € und muss daher keinen Barunterhalt leisten.
Es kommt auf das Nettoeinkommen Ihrer Tochter an und darauf, wie hoch die ausbildungsbedingten Aufwendungen sind. Ohne Kirchensteuer und bei Steuerklasse I läge das Netto bei 562 € netto. Nach der Düsseldorfer Tabelle ist das Einkommen zu kürzen um einen pauschalen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 90 €. Es bleiben dann 472 €.
Bei einer ordnungsgemäßen Berechnung müsste man Ihr Nettoeinkommen genau berechnen. Ich lege Ihre Angabe von 2148 € zu Grunde. Da Sie Ihrer Frau den beiden Kindern und Ihrer volljährigen Tochter zum Unterhalt verpflichtet sind, müsste man Sie zwei Gruppen in der Tabelle herabstufen, also von 3 auf 1. Nach Abzug des Unterhalts für Ihre beiden minderjährigen Kinder von 272 € und 334 € verbleiben noch 1542 €. Der Bedarf Ihrer volljährigen Tochter beträgt nach Stufe 1 der Tabelle 304 €. Auf diesen Bedarf ist das Einkommen und das vole Kindergeld voll bedarfsdeckend anzurechnen. Ihre Tochter deckt also den Bedarf durch das Einkommen aus der Lehre und das Kindergeld voll ab, so dass Sie keinen Unterhalt mehr schulden. Selbst bei gewissen Abweichungen in der Berechnung würe sich daraus nichts ändern, weil Ihre Tochter mit Einkommen und Kindergeld bei 656 € liegt und damit den Bedarf weit übersteigt.
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