Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
"Welche Formulierungen sind zu wählen und was ist zu beachten?"
Zu beachten ist in erster Linie, dass es sich keinesfalls empfiehlt, das Testament ohne persönliche anwaltliche oder notarielle Beratung zu fertigen. Hierbei ist die Gefahr, einen Formfehler zu begehen, etwas zu übersehen oder nicht eindeutig zu formulieren zu groß. Auch bestehen stets mehrere Gestaltungsmöglichkeiten. Eine umfassende Beratung kann dieses Forum aber nicht leisten.
Falls Sie bis zu dem OP-Termin am Mittwoch trotzdem ein Testament aufsetzen möchten und nicht die Hilfe eines Rechtsberaters in Anspruch nehmen können, so kann ich Ihnen eine kurze Standardformulierung für ein Berliner Testament an die Hand geben.
Dabei dürfen keine vorherigen bindenden letztwilligen Verfügungen vorliegen. Das Testament müssen Sie handschriftlich fertigen (wenn Sie es nicht notariell beglaubigen lassen). Beim Ehegattentestament genügt es, wenn ein Ehegatte es handschriftlich niederlegt und der andere mitunterschreibt. Die Unterschriften müssen den Text abschließen. Es sollen jeweils Datum und Ort angegeben werden. Die Unterschriften sollen den Vornamen und den Nachnamen enthalten.
1.
Wir setzen uns gegenseitig, und zwar den Längerlebenden nach dem Erstversterbenden, zum unbeschränkten Alleinerben ein.
2.
Als Erben des Zuletztversterbenden von uns und für den Fall unseres gleichzeitigen Versterbens setzen wir [Tochter] ein.
3.
Sollte [Tochter] nach dem Tod des Zuerstversterbenden gegenüber dem Längerlebenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, ist der Längerlebende berechtigt, diese und ihre Nachkommen durch Testament von der Erbfolge auszuschließen.
4.
Die in 1. und 2. getroffenen Verfügungen sind wechselbezüglich.
zu 1.: Für den Fall der Wiederheirat könnten besondere Regelungen getroffen werden.
zu 3.: Pflichtteilsansprüche können durch das Berliner Testament gegenüber keinem der drei Kinder sicher ausgeschlossen werden.
zu 4.: Die Wechselbezüglichkeit hat mit dem Tod des Erstversterbenden Bindungswirkung für den Längerlebenden zur Folge.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Abschließend weise ich Sie nochmals darauf hin, dass Sie diese und mögliche weitere Formulierungen unbedingt mit einem Rechtsanwalt oder einem Notar in einem persönlichen Gespräch abstimmen sollten, um sicherzustellen, dass das Testament vollumfänglich Ihren Interessen und Vorstellungen entspricht.
Gerne dürfen Sie sich zu diesem Zweck auch an unsere Kanzlei unter den angegebenen Kontaktdaten wenden.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt
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