Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Mit welchen rechtlichen Konsequenzen hätte Frau S. zu rechnen, wenn der unrechtmäßige Bezug von Kindergeld geahndet werden würde?"
-) Sie macht sich zum einen nach § 370 AO
wegen Steuerhinterziehung strafbar.
-) Sie setzt sich Rückforderungsansprüchen der Familienkasse aus nebst Zinsen und Säumniszuschlägen.
Frage 2:
"Könnte Sie in den USA bzw. anderswo im Ausland dafür belangt werden? Wie lange wären die Verjährungsfristen?".
Selbstverständlich. Man muss sie nur ausfindig machen und die Auslieferung beantragen.
Strafverfolgungsverjährung ist frühestens 5 Jahre nach Beendigung der Tat zu erwarten, § 78 III Nr. 4 StGB
. Sie kann aber durch Unterbrechenstatbestände nach § 78 c StGB
verlängert werden.
Frage 3:
"Wie wäre es Frau S. möglich, zum Jahreswechsel 2013/2014 die Kindergeldzahlung einstellen zu lassen, ohne sich mit damit selbst rechtlich zu belasten?"
Sicher ist das möglich. Rechtlich belastet ist Sie aber ohnehin bereits schon jetzt durch die Nichtangabe des Umzuges in die USA.
Denn sämtliche Veränderungen, die Frau S. und deren Kinder betreffen und für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, mussten der zuständigen Familienkasse unverzüglich mitgeteilt werden.
Frage 4:
"Was würden Sie in diesem geschilderten Fall sonst noch empfehlen?"
Frau S sollte bedenken, dass die ganze Sache ohnehin in naher Zukunft aufgedeckt wird, weil ja z.B. auch die Schulbescheinigung der Kinder bei der Familienkasse einzureichen ist.
Durch weiteres Entgegennehmen der Kindergeldzahlungen vergrößert sie zudem den Schaden, was sich negativ auswirken wird.
Zudem nimmt sie sich die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 AO
.
Denn wenn die Familienkasse erst selbst aufdeckt, dass etwas nicht stimmt, entfällt diese Möglichkeit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr RA Fork,
ad 1) Wie hoch könnte das Strafnmaß nach § 370 AO
wegen Steuerhinterziehung maximal in Jahren/Monaten sein?
ad 3)Würde es Ihrer Erfahrung nach ausreichen, einfach um die zukünftige Einstellung der Kindergeldzahlungen zum Jahreswechsel 2013/14 zu bitten. Oder wollen die Ihrer Erfahrung nach von der Kindergeldstelle Belege für den Wegzug/Abmeldung ö.ä.(obwohl ja ein Zahlungsempfänger wegfiele)?
Schönen Abend noch!
Nachfrage 1:
"Wie hoch könnte das Strafnmaß nach § 370 AO
wegen Steuerhinterziehung maximal in Jahren/Monaten sein?"
Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren.
Nachfrage 2:
" Kindergeldstelle Belege für den Wegzug/Abmeldung ö.ä.(obwohl ja ein Zahlungsempfänger wegfiele)?"
Es werden mit Sicherheit belege wie z.B. die schulbescheinigung der Kinder angefordert.