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Unfall in der Schweiz - Totalschaden

| 31. Oktober 2008 14:41 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


17:32

Brauche ich einen Anwalt, um einen in der Schweiz entstandenen Schaden zu regulieren? Ich wurde am Montag unverschuldet in einen Auffahrunfall verwickelt, die Schuldfrage ist eindeutig (und von der Polizeit dokumentiert), mein 12 Jahre alter Ford Fiesta leider ein Totalschaden (Reparatur circa 3.500€, Wert des Autos deutlich darunter).

Mein Autohaus macht mir Angst, das sei alles in der Schweiz ganz schwierig für Deutsche, und ohne Anwalt ginge wenig.

Mir wurde ein Pauschalangebot eines spezialisierten RA von 200 € netto gemacht, aber die müsse ich wohl selber zahlen, da Schweizer Versicherungen dafür nicht aufkämen. Schmerzensgeld wegen des HWS, das ich habe, sei eh nicht zu erwarten, und solche Sachen würden sich lange ziehen. Stimmt das?


Soll ich also einen Anwalt beauftragen oder den Schaden selber regulieren? Und soll ich die Unfallverursacherin wegen Körperverletzung anzeigen, wie die Polizei anbot, oder macht das keinen Sinn, wenn es eh kein Schmerzensgeld gibt?

31. Oktober 2008 | 14:57

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie werden Ihre Ansprüche in der Schweiz geltend machen müssen.

Ihre Ersatzforderungen sind bei der Versicherung des Schädigers einzureichen. Die Versicherung macht dann einen Vorschlag, über den man verhandeln kann. Kommt es zu keiner Einigung als unmöglich, kann man sich an das Zivilgericht des jeweiligen Kantons wenden.

Als Geschädigter haben Sie aber auch Anspruch auf Schmerzensgeld, was dort als „Genugtuung“ bezeichnet wird.

Auch notwendige Anwaltskosten sind erstattungsfähig, wobei Sie zunächst selbst versuchen sollten, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Scheitert dieses, ist die Beauftragung eines Anwaltes dann notwendig.

Ihr Autohaus sollte sich also auf den Verkauf und die Reparatur von Autos beschränken und keine Rechtsauskünfte erteilen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 31. Oktober 2008 | 15:05

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

besten Dank für die rasche Antwort.

Für mich ist nun noch wichtig zu wissen, ob ich die Unfallgegnerin bei der Schweizer Polizei wegen Körperverletzung anzeigen muss, um keine Ansprüche auf "Genugtuung" zu verwirken?

Danke!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Oktober 2008 | 17:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

das müssen Sie nicht. Die Besonderheit dort besteht darin, dass diese Ansprüche im Straf - als auch Zivilverfahren geltend gemacht werden können. Für die zivilrechtliche Verfolgung ist aber kein Strafantrag erforderlich.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 2. November 2008 | 18:57

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