Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie Verständnis, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Zunächst einmal ist klar, dass derjenige, der aus einer Grundstücksausfahrt auf die Straße fährt, eine erhöhte Sorgfaltspflicht hat. Er muss sich vergewissern, dass Fußweg und Straße frei sind und sich nötigenfalls einweisen lassen. Das tat er hier nicht.
Ein Ausweichmanöver ist nicht immer ganz unproblematisch, weil es praktisch davon abhängt, welchem Schadensereignis weicht man zuungunsten welchem anderen Schadensereignis aus. Zum Beispiel: Sie weichen einem Tier aus und überfahren stattdessen einen Menschen.
So liegt der Fall hier aber nicht.
So wie Sie den Fall schildern, trägt derjenige die Schuld, der aus der Ausfahrt kam.
Es wird der Halter des Fahrzeugs, auf das Sie auffuhren, Ihre Versicherung in Anspruch nehmen. Sie nehmen die Versicherung desjenigen in Anspruch, der aus der Ausfahrt kam und geben dieser zusätzlich Ihren "Rückstufungsschaden" auf. Das ist der solche, der Ihnen entsteht, soweit derjenige Ihre Versicherung in Anspruch nimmt, auf den Sie aufgefahren sind.
Ein "Schuldanerkenntnis" am Unfallort ist nicht zwangsläufig bindend. Grundsätzlich kann der Unfallverursacher später die Sache ganz anders darstellen. Die Polizeibeamten sind wenig geeignete Zeugen, da sie beim Unfall selbst nicht dabei waren. Aber Sie haben ja die Zeugen, die bei oder in ihrem Auto waren, auf das Sie auffuhren.
Die Abwicklung von Verkehrsunfallen ist hoch kompliziert und wird immer komplizierter. Dazu tragen u. a. leider auch die Versicherungen selbst bei, die sich mit der Regulierung zieren, insbesondere wenn jemand keinen Anwalt hat. Ich rate Ihnen daher unbedingt, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Gebühren des Anwalts werden (als Teil Ihres Schadens) von der Haftpflichtversicherung des Schädigers übernommen. Bei Interesse kann unsere Kanzlei für Sie tätig werden. Die Entfernung spielt hierbei keine Rolle.
Um Ihnen eine wirklich sichere Rechtsauskunft geben zu können, müsste die Akte bzw. der Unfallbericht der Polizei eingesehen werden. Akteneinsicht kann nur ein Rechtsanwalt erhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen nutzen Sie bitte einfach die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Brudermann
Rechtsanwalt
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