Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern der Versicherte in der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen eine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag verstößt, wozu das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis zählt, kann die Versicherung den Versicherungsnehmer unabhängig von ihrer Leistungspflicht im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten unter der Voraussetzung in Regress nehmen, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Regressanspruch ist auf EUR 5.000,- begrenzt.
Unterstellt, dass der EU-Führerschein des Beschuldigten zur Tatzeit (Unfalltag) nicht gültig war, müssen dieser beweisen, dass er ohne grobe Fahrlässigkeit das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis annehmen durfte. Gelingt dem Beschuldigten dieser Nachweis, scheidet der Regressanspruch des Versicherers aus. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung spricht Vieles dafür, dass der Beschuldigte die gebotene Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat. Denn die EU-Fahrerlaubnis wurde rückwirkend entzogen und ist in der Vergangenheit anerkannt worden. Kommen Polizei und/oder die Staatsanwaltschaft unrechtmäßig zu dem Schluss, dass der EU -Führerschein nicht anzuerkennen war, wird eine Regressforderung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei unterstellter grober Fahrlässigkeit nachträglich entfallen. - Ob der Polizei und Staatsanwaltschaft Fehler in Bezug auf den Entzug der EU-Fahrerlaubnis vorzuwerfen sind, wird eine umfassende Sachverhaltskenntnis voraussetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 13.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
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Guten Tag und danke für die schnelle sachliche Antwort !
Zu ihrer Aussage:
"...Kommen Polizei und/oder die Staatsanwaltschaft unrechtmäßig zu dem Schluss, dass der EU -Führerschein nicht anzuerkennen war, wird eine Regressforderung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei unterstellter grober Fahrlässigkeit nachträglich entfallen...",
Meinen sie mit entfallen: nicht stattfinden ?
Der Beschuldigte kann also höchstwahrscheinlich nicht für Regress Ansprüche verantwortlich gemacht werden da die Exekutive und Judikative in Vergangenheit die Legalität des Führerscheins mit der Einstellung der Verfahren quasi bestätigt haben ? Selbst wenn es sich bei der neuen Ermittlung doch noch ergibt dass der Führerschein aus welch einem Grund auch immer nicht anzuerkennen war kann der Beschuldigte NICHT zur Zahlung von regressansprüchen verantwortlich gemacht werden da ja alle davon ausgingen er dürfe fahren (Polizei und Staatsanwaltschaft und er selber) also kann auch von keiner groben Fahrlässigkeit die Rede sein.
Stimmen Sie da mit mir überein oder habe ich irgendwo einen Denkfehler ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
wie Sie meinen Ausführungen entnehmen konnten, setzt die Regressforderung des Kfz-Haftpflichtversicherers 1.) eine Obliegenheitsverletzung und 2.) ein Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten voraus. - Stellen Polizei und Staatsanwaltschaft fest, dass kein gültiger EU-Führerschein vorliegt, dann besteht ein begründeter Regressanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers, wenn den Beschuldigten bzgl. der Obliegenheitsverletzung (FOFE) zumindest den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft. Stellt sich später heraus, dass die Feststellungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft unzutreffend waren und der EU-Führerschein gültig war, dann sind die Voraussetzungen des Regressanspruchs "nachträglich" weggefallen, d.h. es besteht kein Regressanspruch gegenüber dem Beschuldigten - etwaige Zahlungen könnte dieser zurückfordern. Dies war mit „entfallen" gemeint.
Ihre Frage "Der Beschuldigte kann also höchstwahrscheinlich nicht für Regress Ansprüche verantwortlich gemacht werden, da die Exekutive und Judikative in Vergangenheit die Legalität des Führerscheins mit der Einstellung der Verfahren quasi bestätigt haben ?" ist mit „ ja" zu beantworten, da der Beschuldigte in Bezug auf das Fahren ohne Führerschein nicht einmal leicht fahrlässig gehandelt haben dürfte. Auch mit dem Satz "Selbst wenn es sich bei der neuen Ermittlung doch noch ergibt, dass der Führerschein aus welch einem Grund auch immer nicht anzuerkennen war kann der Beschuldigte NICHT zur Zahlung von Regressansprüchen verantwortlich gemacht werden, da ja alle davon ausgingen er dürfe fahren (Polizei und Staatsanwaltschaft und er selber) also kann auch von keiner groben Fahrlässigkeit die Rede sein." stimme ich überein.
Mit freundlichen Grüßen
J. Pery-Berger
Rechtsanwältin