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Unentgeltliche Leistungen des GmbH-Gesellschafters

18. September 2007 08:28 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann ich als Gesellschafter im Innenverhältnis unentgeltlich für die GmbH tätig sein?

Ja, Sie können als Gesellschafter unentgeltlich für die GmbH tätig werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie die Unentgeltlichkeit aber schriftlich vor Tätigkeitsaufnahme festhalten. Andernfalls könnte die Finanzverwaltung einen konkludenten entgeltlichen Vertragsschluss annehmen.

Ich bin mit 2 Kollegen zu jeweils 1/3 als Gesellschafter an einer kleinen GmbH beteiligt. Außerdem sind wir alle 3 Geschäftsführer der GmbH. Die GmbH gibt ein kleines Stadtmagazin heraus. Der Umsatz liegt bei ca. 20 T€ p.a. Die Einnahmen decken gerade eben die Ausgaben. Die Geschäftsführer arbeiten unentgeltlich (Aufwand ca. 2 - 4 h / Woche). Ich möchte aus persönlichen Gründen mein Amt als Geschäftsführer niederlegen. Meine Aufgaben in der GmbH (Buchhaltung und Verwaltung), möchte ich allerdings weiterhin wahrnehmen. Nach außen trete ich ohnehin bereits jetzt so gut wie überhaupt nicht auf.

Kann ich als Gesellschafter im Innenverhältnis unentgeltlich für die GmbH tätig sein?

18. September 2007 | 09:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Zunächst ist zu beachten, daß die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit im Handelsregister einzutragen ist. Danach sind nur noch zwei Geschäftsführer für die Gesellschaft vertretungsberechtigt.

Eine unentgeltliche Tätigkeit als Gesellschafter ist möglich, zumal Sie weiterhin an einem eventuellen Überschuß der Gesellschaft partizipieren. Sie sollten jedoch beachten, daß im Falle einer Insolvenz der Insolvenzverwalter diese unentgeltliche Tätigkeit einfordern kann.

Zu beachten ist weiterhin, mögliche steuerliche Auswirkungen hinsichtlich der Geltendmachung von Aufwendungen für Ihre Tätigkeit. Insoweit empfehle ich hier einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um die einkommens- und körperschaftssteuerlichen Auswirkungen vorab prüfen zu lassen.

Ich hoffe ich konnten Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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