Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Zunächst ist zu beachten, daß die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit im Handelsregister einzutragen ist. Danach sind nur noch zwei Geschäftsführer für die Gesellschaft vertretungsberechtigt.
Eine unentgeltliche Tätigkeit als Gesellschafter ist möglich, zumal Sie weiterhin an einem eventuellen Überschuß der Gesellschaft partizipieren. Sie sollten jedoch beachten, daß im Falle einer Insolvenz der Insolvenzverwalter diese unentgeltliche Tätigkeit einfordern kann.
Zu beachten ist weiterhin, mögliche steuerliche Auswirkungen hinsichtlich der Geltendmachung von Aufwendungen für Ihre Tätigkeit. Insoweit empfehle ich hier einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um die einkommens- und körperschaftssteuerlichen Auswirkungen vorab prüfen zu lassen.
Ich hoffe ich konnten Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
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