Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung besteht nicht, auch wenn Sie im Gegenzug auf die Vergütung verzichten wollen.
Dies bedeutet, Sie müssten vor der Klärung der anderen Fragen zunächst Ihren Arbeitgeber überhaupt zur Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubs bewegen. Außerdem benötigen Sie dann die Erlaubnis des Arbeitgebers zur Ausübung einer anderen Berufstätigkeit während der Zeit der Freistellung, die er Ihnen aber kaum verwehren wird, da in dieser Konstellation keine Beeinträchtigung arbeitgeberseitiger Belange ersichtlich ist, zumal Sie in einer anderen Branche arbeiten wollen und insofern auch keine Konkurrenzsituation entsteht.
Wichtig ist, dass Sie dies alles schriftlich vereinbaren.
Während des unbezahlten Urlaubs werden Sie für ein weiteres Arbeitsverhältnis eine zweite Lohnsteuerkarte benötigen und von der Gemeinde bekommen (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/estg/__39.html" target="_blank">§ 39 Abs. 1</a> Satz 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/estg/index.html" target="_blank">EStG</a>), da das Arbeitsverhältnis bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber ja nicht aufgelöst ist, sondern nur ruht. Sie fallen aber nicht in die ungünstige Steuerklasse VI, da es insoweit nicht auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ankommt, sondern auf den Bezug von Lohn oder Gehalt (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/estg/__38b.html" target="_blank">§ 38b Satz 2 </a> Nr. 6 EStG).
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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