Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unbezahlter Urlaub (6 Monate)

15. März 2008 01:48 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Zusammenfassung

Habe ich einen Rechtsanspruch auf unbezahlten Urlaub von meinem derzeitigen Arbeitgeber, um in der Zeit bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten?

Nein, Sie haben keinen Rechtsanspruch auf unbezahlten Urlaub. Sie müssen Ihren Arbeitgeber um Erlaubnis für eine unbezahlte Freistellung bitten. Wenn er zustimmt, brauchen Sie auch seine Erlaubnis für die andere Tätigkeit. Daher sollten Sie alles schriftlich vereinbaren.

Ich bin bei einem großen Dienstleister im Gesundheitswesen (Behindertenhilfe) beschäftigt (unbefristeter Vertrag) und werde nach BAT-KVR vergütet.
Meine Frage: Kann ich z. B. 6 Monate unbezahlten Urlaub nehmen und in dieser Zeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten? Bekomme ich für die Zeit des unbezahlten Urlaubs meine Steuerkarte von Arbeitgeber A ausgehändigt, um sie bei Arbeitgeber B vorlegen zu können?
Mir geht es um die Möglichkeit, eine andere Branche kennen zu lernen.

Sehr geehrter Ratsuchender,

ein Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung besteht nicht, auch wenn Sie im Gegenzug auf die Vergütung verzichten wollen.

Dies bedeutet, Sie müssten vor der Klärung der anderen Fragen zunächst Ihren Arbeitgeber überhaupt zur Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubs bewegen. Außerdem benötigen Sie dann die Erlaubnis des Arbeitgebers zur Ausübung einer anderen Berufstätigkeit während der Zeit der Freistellung, die er Ihnen aber kaum verwehren wird, da in dieser Konstellation keine Beeinträchtigung arbeitgeberseitiger Belange ersichtlich ist, zumal Sie in einer anderen Branche arbeiten wollen und insofern auch keine Konkurrenzsituation entsteht.

Wichtig ist, dass Sie dies alles schriftlich vereinbaren.

Während des unbezahlten Urlaubs werden Sie für ein weiteres Arbeitsverhältnis eine zweite Lohnsteuerkarte benötigen und von der Gemeinde bekommen (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/estg/__39.html" target="_blank">§ 39 Abs. 1</a> Satz 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/estg/index.html" target="_blank">EStG</a>), da das Arbeitsverhältnis bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber ja nicht aufgelöst ist, sondern nur ruht. Sie fallen aber nicht in die ungünstige Steuerklasse VI, da es insoweit nicht auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ankommt, sondern auf den Bezug von Lohn oder Gehalt (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/estg/__38b.html" target="_blank">§ 38b Satz 2 </a> Nr. 6 EStG).

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER