Sehr geehrter Ratsuchender,
so ein Verhalten Ihres Arbeitgebers hat nach Ihrer Schilderung keine vertragliche Grundlage; auch eine gesetzliche Grundlage fehlt.
Hier soll offenbar das „Wirtschaftsrisiko", das nach § 615 BGB
der Arbeitgeber zu tragen hat, einseitig auf Sie übertragen werden, was eben nicht rechtens ist(LAG Nürnberg, Urt.v. 30.05.2006, Az.: 6 Sa 111/06
).
Bieten Sie daher Ihre Arbeitskraft an und setzen Sie damit den Arbeitgeber in den Verzug. Er muss dann die vereinbarte Vergütung auch zahlen, wenn er keine Arbeit für Sie hat, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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Diese Antwort ist vom 19.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Was verstehen sie unter Arbeitskraft anbieten? mein Arbeitgeber sagt ich hätte mich nicht täglich 2 mal gemeldet daher habe ich keine Ansprüche da dies vertraglich so festgelegt sei!
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst richtet sich der Umfang nach dem Arbeitsverztrag. Wenn Sie sich danach zu bestimmten Stunden hätten melden müssen, hätte dieses erfolgen müssen.
Sollte der Arbeitgeber aber dann erklärt habven, er hätte keine Arbeit und Sie müssen sich nicht mehr melden, hat der Arbeitgeber Unrecht - die einmalige Zurückweisung einer Anbietung reicht aus, damit Sie doch einen Anspruch haben.
Ist im Vertrag dazu nichts geregelt, ist die Aussage des Arbeitgebers auch falsch. Ohne besondere vertragliche Regelung müssen Sie sich nicht mehrfach melden - eine Meldung reicht dann aus.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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