Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
§ 15 Meldegesetz BW bestimmt:
"An- und Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer..."
Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
Wenn Sie in der Wohnung in Deutschland aber weder wohnen noch schlafen, beziehen Sie eigentlich rein formell keine Wohnung mehr.
Eine Prüfung seitens der Behörde ist aber nicht zu befürchten, so dass Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten können.
Nach § 1 Absatz 1 EStG
wären Sie unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
Die Steuerpflicht würde sich dann auf alle in- und ausländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 1 EStG
erstrecken.
Zu beachten wäre aber das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweden.
Nach Art. 14 DBA können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
Die Einkünfte aus Ihrer selbständigen Tätigkeit würden nach Ihrem Sachvortrag auf der Grundlage des DBA D/Schweden nur in Schweden besteuert werden können, wenn Sie dort ansässig wären.
Als Ansässigkeitsstaat gilt der Staat, zu dem Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen haben.
Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung. Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vor allem zu örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen und Vermögensgegenständen.
Im Zweifelsfall haben die persönlichen Beziehungen Vorrang vor den wirtschaftlichen.
Kann der Lebensmittelpunkt nicht bestimmt werden, so gelten Sie in dem Staat als ansässig, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gelten Sie in dem Staat als ansässig, dessen Staatsangehörigkeit Sie haben.
Nach dem DBA bedeutet "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
Unter Zugrundelegung dieser Begriffsbestimmung (Art. 4 DBA D/Schweden) wären Sie in Schweden ansässig und Ihre ausländischen Einkünfte wären in Schweden zu versteuern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 10.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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