Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Sie tragen vor als deutscher Staatsbürger ausschließlich in Chile einen Wohnsitz zu unterhalten. Somit kommt eine unbeschränkte Steuerpflicht i.S.d. § 1 Abs. 1 EStG
in Deutschland nicht in Frage.
Eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland nach § 49 EStG
kommt nur dann in Frage, wenn Sie Einkünfte haben, die aus Deutschland stammen. Hier sind Ihrem Vortrag nach zumindest einige Einkünfte denkbar.
Mit Chile hat Deutschland nur einen Handelsvertrag geschlossen, jedoch kein Doppelbesteuerungsabkommen.
Somit sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die aus § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG
in Deutschland verwertet worden sind, auch in Deutschland zu versteuern.
Die Früchte Ihrer selbsständigen Arbeit müssen somit in Deutschland verwertet werden, dies mag durch Nutzung Ihres urheberrechtlich geschützten Werkes geschehen oder weil eine von Ihnen erstelle Leistung in Deutschland von Dritten genutzt wird.
Ein bloßes Abrufen Ihres Blogs von Deutschland aus stellt keine Verwertung dar. Bzgl. des Coachings, der Dienste für deutsche Websiten und der Online-Beratug sehe ich aber in der Tat eine Besteuerung der Einkünfte in Deutschland, die Sie durch diese Tätigkeiten in Deutschland erwirtschaften.
Für Sie als beschränkt Steuerpflichtigen ist aus § 50 Abs. 2 EStG
das Finanzamt zuständig, bei dem Sie zuletzt unbeschränkt steuerpflichtig waren.
Ein Gewerbe müssen Sie hierfür nicht anmelden in Deutschland, entsprechend müssen Sie für Ihre Leistungen in Deutschland auch keine Mehrwertsteuer erheben.
Meines Wissens können Sie diesen Behördengang nicht über eine deutsche Auslandsvertretung abwickeln. Hierzu wäre das Finanzamt direkt zu kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 18.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
Postanschrift: Postbox 65308X
11516 Berlin
Tel: 017663831347
E-Mail:
Vielen Dank für ihre schnelle und sachliche Antwort,
Ich bin also nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EstG verpflichtet, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die in Deutschland verwertet werden, in Deutschland zu versteuern.
Ich bin etwas überrascht von ihrer Aussage, dass ich nun dafür, wo ich doch verpflichtet bin meine Einnahmen zu versteuern kein Gewerbe anmelden muss, denn ich habe an vielen Stellen im Internet folgendes gelesen:
(In Bezug auf ein Online- Business im allgemeinen, egal wo nun der Wohnsitz ist.)
Laut § 15 EStG
muss man ein Gewerbe anmelden, wenn:
eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt – auch wenn diese nur nebensächlich ist,
eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr mit Dritten erkennbar ist und
es eine Wiederholungsabsicht gibt...
Muss ich meine selbstständige Arbeit sonst irgendwo melden oder kann ich einfach loslegen und mache dann eine Steuererklärung, wo ich die Gewinne einfach angebe?
Habe ich dann einen Wohnsitz im Steuerrechtlichen Sinne??
Vielen Dank für ihre Auskunft.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
ich gehe deswegen nicht davon aus, dass Sie ein Gewerbe anmelden müssen, da Sie eine selbstständige Arbeit i.S.d. § 18 EStG
ausüben werden.
Bleiben Sie bei der Selbstständigkeit ist eine Aufnahme der gleichen gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Ein steuerlicher Wohnsitz wäre damit nach deutschem Recht nicht begründet.
Kommen Sie über diese Hürde nicht drüber, dürften in der Tat Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG
vorliegen. Hierzu ist eine Gewerbeanmeldung notwendig.
Eine Gewerbeanmeldung kann grundsätzlich überall in Deutschland erfolgen, würde aber dort Sinn machen, wo Sie die meisten Einkünfte erwirtschaften.
Neben der Anmeldung beim Gewerbeamt ist wieder eine Anmeldung in Bezug auf die Aufnahme der Tätigkeit beim Finanzamt notwendig. Hierzu gibt es Formulare, die Sie einfach ausfüllen können.
Eine Versteuerung findet dann mit der Einkommenssteuererklärung statt.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Hier bedarf es einer kleinen Richtigstellung, die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes ergibt sich nicht aus § 50 Abs. 2 EStG
.
Hier ist mit Blick auf § 19 Abs. 2 AO
das Finanzamt zuständig, welches für den Ort zuständig ist, an dem ein Großteil Ihrer selbstständigen Tätigkeit verwertet wird.