Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihres geringen Einsatzes wie folgt:
Da Ihr Mann weder Wohnsitz noch wohl gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Wegzug in Deutschland hat, sind die Einkünfte der Firma in dem Land zu versteuern, in das Sie hinziehen. Etwas anderes gilt zB nur dann, wenn Ihr Mann weiterhin eine Betriebsstätte in Deutschland unterhält. Eine Ober- bzw- Untergrenze Ihrer Einkünfte gibt es nicht.
Wenn Ihr Mann noch Beteiligungen hat, kommt höchstwahrscheinlich das deutsche Außensteuergesetz zur Anwendung.
Anwendungsvoraussetzungen des AStG: Es muss eine natürliche Person mit deutscher Staatsangehörigkeit sein.
Von den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug muss die Person mindestens fünf Jahre in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein (nicht notwendigerweise am Stück).Der Umzug erfolgt in ein Gebiet mit niedriger Einkommensteuer. Ein Niedrigsteuergebiet wird dort angenommen, wo die Einkommensteuer um ein Drittel geringer ist als in Deutschland.
Der Aussiedler behält wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland. Beispiele für solche Interessen sind:
- Die Beteiligung von mehr als 25 Prozent an einer Personengesellschaft (KG, GbR) mit einer Betriebsstätte in Deutschland.
- Eine Beteiligung von mehr als ein Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft (AG, GmbH).
- Höhere deutsche (d.h. aus deutschen Quellen stammende) Einkünfte pro Jahr als 62.000 EUR
- Ein höheres deutsches (also dort belegenes) Vermögen als 154.000 EURO
Wird eine dieser Voraussetzungen erfüllt, ist das Außensteuergesetz grundsätzlich anwendbar und eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht des Aussiedlers gegeben. Die Dauer dieser erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG ist grundsätzlich zehn Jahre. Dieser Zeitraum wird im Einzelfall zwischen Deutschland und zum Zuzugsland durch DBA modifiziert, soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Dies kann nicht abschleßend beurteilt werden, da Sie nicht geschrieben haben, in welches Land Sie ziehen.
Eine Rückkehr nach Deutschland nach ein paar Jahren ist nicht von steuerlicher Relevanz.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Diese Antwort ist vom 30.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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