Sehr geehrte Fragestellerin,
Herzlichen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten darf.
Ihr Lebensgefährte besitzt einen gewichtigen Pluspunkt hinsichtlich seiner Rechtsstellung zum Kind. Er besitzt das Sorgerecht. Dieses ist hier zwar geteilt, grundsätzlich hat er jedoch die gleichen Rechte wie die Kindesmutter. Dies ist insbesondere bei einem Umzug zu berücksichtigen. Hier existiert das so genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches Teil des Sorgerechtes ist. Somit haben auch beide Elternteile ein Rechts auf das so genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dadurch kann auch der Kindesvater den Aufenthaltsort seiner Tochter selbst bestimmen oder gerichtlich bestimmen lassen. Dies wäre eine Möglichkeit, um gegen den Umzug der Tochter zu wirken. Sind geklärt werden, ob ihn Ihrem Fall, die Kindesmutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. In praxi sieht in dieses jedenfalls so aus. Eine gerichtliche Abänderung ist möglich.
Zudem ist eine Zustimmung durch den sorgeberechtigten anderen Elternteil für den Umzug erforderlich. Erteilen dieser seiner Zustimmung im Rahmen des gemeinsamen Sorgerecht nicht, darf die Kindesmutter mit der Tochter nicht umziehen. Dies hätte im übrigen auch für den ersten Umzug der Kindesmutter gegolten.
Grundsatz in Sorgerechts- und Umgangsangelegenheiten im Familienrecht ist immer das Wohl des Kindes. Hieran orientieren sich die Gerichte, auch wenn teilweise tatsächlich sowohl der Gesetzgeber, als auch die Gerichte die Bindung zur Kindesmutter mehr hervorheben als die zum Kindesvater. Aufgrund zahlreicher Gesetzesänderungen haben es heute zwar Väter grundsätzlich leichter auch ihre Rechte durchzusetzen, jedoch gehört hierzu meistens immer noch ein beträchtlicher Aufwand und Durchhaltevermögen.
Die zweite Möglichkeit wäre hier eine einvernehmliche Lösung mit der Kindesmutter zu erreichen, die allerdings in den meisten Fällen bereits aussichtslos erscheint, insbesondere nach der von Ihnen geschilderten Verhaltensweise der Kindesmutter. Ansonsten ist der Dialog zwischen den Eltern immer das beste Mittel sowohl für die Kinder als auch für die Eltern selbst.
Ihnen würde somit lediglich ein gerichtliches Vorgehen hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für das Kind nützlich sein. Sie können, wenn die Umzugspläne besonders konkret sind, auch mit einer einstweiligen Verfügung reagieren, um den Umzug zu verhindern. Bis die Kindesmutter mit der Tochter erst einmal in der USA, wird es sehr schwer sein, überhaupt noch Rechte, die den Kindesvater zustehen, durchzusetzen. Grob abgeschätzt werden hier die Zeit, die das Kind bisher bei der Mutter verbracht hat und dort eben seinen Lebensmittelschwerpunkt hatte und einen Freundeskreis aufgebaut hatte zum einen abzuwägen sein mit einer Änderung der Lebensverhältnisse durch den Umzug in die USA verbunden mit dem dann fast unmöglichen Umgang und der Einwirkung durch den Kindesvater im Rahmen des Sorgerechts sowie der Variante, dass die Tochter zum Kindesvater ziehen würde und die Kindesmutter sondern alleine in die USA umzieht.
Zudem hat die Tochter mittlerweile ein Alter erreicht, wo sie auch teilweise selbst bestimmen kann und ihren willen zeigen kann, bei welchem Elternteil sie leben möchte. Dies wird im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung auch eine große Rolle spielen. Prinzip klar zum Ausdruck, dass sie nicht mit in die USA ziehen beziehungsweise bei ihrer Mutter leben möchte, sondern viel lieber beim Kindesvater leben möchte, würde das die Entscheidung hinsichtlich des Kindeswohls sehr stark beeinflussen.
Wenn zudem nachgewiesen werden kann, dass die Tochter bei der Kindesmutter derzeit und auch zu früheren Zeiten nicht die bestmögliche Betreuung erhalten hat und eventuell eine Kindeswohlgefährdung durch den Lebensstil und den Lebenswandel der Kindesmutter vorliegt, könnte dies ebenfalls zum Vorteil des Kindesvaters gereichen.
Wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, wird dem Kindesvater hier lediglich der gerichtliche Weg bleiben, der dann auch in absehbarer Zeit beschritten werden sollte, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Sehr geehrte Fragestellerin, ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung über die Möglichkeiten und auch über die Aussichten ihres Vorhabens gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
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Herzliche Dank für Ihre prompte Reaktion und die guten Ansätze, die sich daraus für uns ergeben.
Zwei Nachfragen haben ich noch:
Verstehe ich Sie richtig, dass das geteilte Sorgerecht nicht automatisch auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit einschließt?
Im Moment ist der Sachverhalt so, dass der Anwalt der Ex-Frau meinen Lebensgefährten aufgefordert hat, ihm unverzüglich die Kopie seines Reisepasses zuzustellen, damit für das Kind ein Reisepass beantragt werden kann, mit dem sie in die USA reisen kann. Ist mein Freund dazu verpflichtet?
Danke noch einmal für Ihre Nachricht & beste Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird automatisch von einem Elternteil dadurch ausgeübt, dass das Kind sich bei diesem Elternteil befindet. Es steht jedoch bei gemeinsamer elterlicher Sorge beiden Elternteilen gleichermaßen zu. Nur wird es eben durch einen praktisch ausgeübt. Aus der gleichen Verteilung ergibt sich auch die Zustimmungserfordernis, bei einem Umzug. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht also grds. beiden Elternteilen zu, jedoch kann es nur durch einen im speziellen ausgeübt werden und müßte dementsprechend auch geändert werden.
Der Kindesvater könnte also selbst auch die Ausübung (nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, dies besitzt er ja richtigerweise schon) des Aufenthaltsbestimmungsrechts gerichtlich verlangen.
Gegebenenfalls kann er präventiv auch eine gerichtliche Verfügung beantragen, bei der der Mutter ausdrücklich eine Kindesmitnahme untersagt wird und das Gericht präventiv die Verhängung von Zwangsgeld oder auch Zwangshaft für den Fall der Zuwiderhandlung gegenüber der Mutter androht.
Zur Übersendung einer Kopie des Reisepasses ist Ihr Freund bei dem Vorhaben des Umzugs in die USA nicht verpflichtet, wenn er sich gegen diese Maßnahme wenden will, da dies gerade seiner Intention hinsichtlich der Ausübung des Aufenthaltbestimmungsrechts widerspricht.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfragen hilfreich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen ein frohes Osterfest.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de