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Ummeldung nach Trennung - Folgen?

5. Juni 2013 21:06 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Zusammenfassung

Allein die Ummeldung des getrenntlebenden Ehepartners hat keine Auswirkungen auf die Scheidungsfolgen Elterliche Sorge und Umgang.

Hallo,

nach 10 Jahren Ehe wollte sich meine Frau trennen, da wir 2 Kinder haben und sie in ihrem Beruf flexible Arbeitszeiten hat, bin ich aus der gemeinsamen Eigentumswohnung vor 5 Tagen ausgezogen (wir sind beide im Grundbuch eingetragen.

Nun frage ich mich - nach einem Telefonat mit dem Steuerberater - wie ich mich "richtig ummelde" um im Nachhinein familienrechtlich, wenn es zur Scheidung kommt, mir nichts verbaue. Aktuell haben wir - vorerst noch mündlich vereinbart, dass ich die Kinder an 3 längeren Wochenenden bei mir habe.

Nun zur Frage: Auf dem Formular der Meldebehörde (München) muss ich angeben, ob die neue Wohnung die einzige ist, oder noch weitere Wohnungen bestehen. Eigentlich wohne ich im Moment nicht mehr in der gemeinsamen Eigentumswohnung, daher würde ich davon ausgehen, dass ich keine weitere Wohnung mehr angebe, aber andererseits gehört sie mir noch. Was ist hier richtig?

Zudem, hat es später einmal,im Falle eines Rechtsstreites Folgen, wenn ich jetzt "einzige Wohnung" angebe, und mich damit von der alten Wohnung abmelde? Wird das dann als "Flucht interpretiert?

Vielen Dank für die kurzfristige Beantwortung

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Da Sie die gemeinsame Eigentumswohnung nicht mehr bewohnen, müssen Sie diese auch nicht als (Zweit-)Wohnsitz angeben. In Ihrem Fall dürfte auch keine Zweitwohnungssteuer anfallen.

Familienrechtlich hat die Ummeldung keine Relevanz. Es kommt nur auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Insofern sollten Sie sicherheitshalber zur Klarstellung eine schriftliche Trennungsvereinbarung mit Ihrer Frau schließen, damit klargestellt wird, aus welchen Gründen Ihr Auszug erfolgt und daß dieser in beiderseitigem Einvernehmen geschieht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt

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