Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich weise darauf hin, dass dies nur einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Ausführung. Zu Ihren Fragen:
Zu 1) Es gibt ein gesetzliche Regelung darüber, daß Umgang gewährt wird. Dies steht in §1684 BGB
, der wie folgt lautet:
§ 1684
Umgang des Kindes mit den Eltern(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Übe den Umfang steht dort nichts. Wie aus §1684 ABs. 4 BGB ersichtlich ist, hängt die Häufigkeit des Umgangs von dem Kindeswohl ab. Es ist aber offensichtlich, daß das Kind mit dem Vater Umgang haben sollte, wobei die Ausgestaltung häufig durch das Gericht - besser aber durch die Eltern einvernehmlich - entschieden wird. Ihren Vorschlag sollten Sie über Ihren Anwalt an Ihren Mann übermitteln lassen.
Zu 2) Sie sprechen hier das Thema Hausrat an.
Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die nach dem Vermögen und den Lebensverhältnissen der Eheleute und ihrer Kinder für die Wohnung, Hauswirtschaft und ihr Zusammenleben bestimmt sind oder üblicherweise in der Familie oder im Haushalt verwendet werden
Dazu zählen z.B. Möbel, Teppiche, Geschirr, Besteck, Wäsche, etc.
Gemäß §1361a BGB
haben Sie die Möglichkeit sich bestimmte Gegenstände zuweisen zu lassen, wenn dies notwendig ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Sie keine finanzielle Ausstattung haben und das Kind versorgen.
Ihr Mann darf sich nicht eigenmächtig an den Sachen bedienen.
Zu 3) Sie können Ihren Mann nicht "zwingen" das Haus an Sie zu überschreiben. Sie müssen und sollten sich darüber einigen. Es nur zwar die Möglichkeit sich die Wohnung zuweisen zu lassen, wobei Sie dann nur ein Nutzungsrecht haben.
Zu 4) Sie sollten sich in der Unterhaltsfrage anwaltlich beraten lassen. Sie können aber auch zum Jugendamt gehen, um den Kindesunterhalt einzufordern. Ihren Unterhalt sollten Sie durch einen Anwalt berechnen lassen. Dazu müssen Sie aber auch die VErmögensverhältnisse Ihres Mannes kennen. Sie müssen ihn daher schriftlich zur Auskunftserteilung auffordern. Danach haben Sie die notwendigen Zahlen, um den Unterhalt zu berechnen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
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Hinweis
Die vorstehende Beantwortung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Die von mir gegebene Antwort ist eine überblicksartige Beantwortung. Außerdem ist die Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann - insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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