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Umgang unterhalt eigentumswohnung eigenheimzulage

24. Februar 2008 08:35 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Rechtanwälte,
seit 2004 bin verheiratet (mit einem Rechtsanwalt)und aus diese Ehe habe eine 3 1/2 jährige Tochter. Unsere Ehe hat seit dem Anfang nicht funkzioniert, so mein Mann ist aus dem gemeinsame Eigentumswohung im Sept. 07 ausgezogen. In der Zeit habe meine neue Lebensgefährte kennengelernt und habe meinem Mann das mitgeteilt. So hat ein Psyhoterror per sms und Telefonate, Folterung, Verfolgung von Seite meines Mannes angefangen bis auf einen Überfall im Nov 07 mit kräftige Beleidigungen, spucken bis er mich im Bauch mit Faust geschlagen hat und das alles von Augen unserer Tochter. Ich habe ihm gleich angezeigt und als er das erfahren hat nach eine Woche Gegenanzeige gestellt. Seit dem haben wir keinen persönliche Kontakt mehr, Umgang mit dem Kind ist aber geblieben. Von Familiengericht haben wir noch keinen Termin weil die warten auf dem JA-Bericht. Habe auch Aufenthaltsortbestimmungsrecht und alleinige Sorgerecht beantragt. Umgang ist derzeit so: jede 2. Wochenende von Fr abholen von KiGa und am Mo dorthin bringen. Er "nimmt" sich so Recht das die Tochter auch Montags in der WoEnde wenn sie bei mir ist einfach so von der KiGa abzuholen bis Dienstag ohne das mir zu mitteilen. Er bezahlt die private ganztägige KiGa die sehr teuer ist (€ 436), so kann ich vollzeit arbeiten, aber kein Unterhalt für das Kind und sowieso für mich auch nicht. Gewinnermittlung von der letzen Jahren gibt er auch ncht. Ich bezahle seit Nov 07 gesamte Kreditbelastungen für die gem. Wohnun. Die ges. Belastungen sind über meinen Einkommen so das ich von meine Erspanisse momentan lebe. Jetzt hat er beantragt dass er alle Möbel bis zu kleinste Küchenuntensilien nehmen möchte, Abfindung (€ 7000 damals bei der Kauf Maklergebühren die er bezahlt hat)für die Wohnung wo ich Eigenkapital gebracht habe (€ 45000 nachweislich von der Bank), dann häufige Umgang mit dem Kind, rechnet er 10 Tage im Monat und 113 Tage im Jahr (?). Die Eigenheimzulage hat er immer bekommen und dieses Jahr soll im März auf seinem Konto auch überwiesen werden.
Meine Fragen:
1. Gibt es eine gez. Regelung wegen Umgang? Ich bin einverstanden dass Kind 1. Wochenende von Fr-Mo und 3. Wochende von Fr-Di bei der Vater ist und 3 Wochen Urlaub im Jahr
2. Darf er ganze Möbel mitnehmen? Stimmt dass die ihm gehören, aber ich bleibe mit der Tochter und wie soll ich neue Möbel anshaffen?
3. Die Wohnung möchte ich zurzeit behalten weil ich mit der Tochter keine andere Bleibe habe. Wie soll ihm "zwingen" auf mich zu überschreiben?
4. Wie kriege ich Unterhalt für die Tochter und wäre möglich für mich auch? Er hat im Okt 07 vor dem Überfall € 300 gesagt und dann mehrmals schriftlich auch € 200 für das Kind und zusätzlich KiGa. Für mich nichts. Bis jetzt kam aber kein Cent von ihm.

24. Februar 2008 | 08:54

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich weise darauf hin, dass dies nur einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Ausführung. Zu Ihren Fragen:

Zu 1) Es gibt ein gesetzliche Regelung darüber, daß Umgang gewährt wird. Dies steht in §1684 BGB , der wie folgt lautet:

§ 1684
Umgang des Kindes mit den Eltern(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.


Übe den Umfang steht dort nichts. Wie aus §1684 ABs. 4 BGB ersichtlich ist, hängt die Häufigkeit des Umgangs von dem Kindeswohl ab. Es ist aber offensichtlich, daß das Kind mit dem Vater Umgang haben sollte, wobei die Ausgestaltung häufig durch das Gericht - besser aber durch die Eltern einvernehmlich - entschieden wird. Ihren Vorschlag sollten Sie über Ihren Anwalt an Ihren Mann übermitteln lassen.

Zu 2) Sie sprechen hier das Thema Hausrat an.
Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die nach dem Vermögen und den Lebensverhältnissen der Eheleute und ihrer Kinder für die Wohnung, Hauswirtschaft und ihr Zusammenleben bestimmt sind oder üblicherweise in der Familie oder im Haushalt verwendet werden
Dazu zählen z.B. Möbel, Teppiche, Geschirr, Besteck, Wäsche, etc.

Gemäß §1361a BGB haben Sie die Möglichkeit sich bestimmte Gegenstände zuweisen zu lassen, wenn dies notwendig ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Sie keine finanzielle Ausstattung haben und das Kind versorgen.

Ihr Mann darf sich nicht eigenmächtig an den Sachen bedienen.

Zu 3) Sie können Ihren Mann nicht "zwingen" das Haus an Sie zu überschreiben. Sie müssen und sollten sich darüber einigen. Es nur zwar die Möglichkeit sich die Wohnung zuweisen zu lassen, wobei Sie dann nur ein Nutzungsrecht haben.

Zu 4) Sie sollten sich in der Unterhaltsfrage anwaltlich beraten lassen. Sie können aber auch zum Jugendamt gehen, um den Kindesunterhalt einzufordern. Ihren Unterhalt sollten Sie durch einen Anwalt berechnen lassen. Dazu müssen Sie aber auch die VErmögensverhältnisse Ihres Mannes kennen. Sie müssen ihn daher schriftlich zur Auskunftserteilung auffordern. Danach haben Sie die notwendigen Zahlen, um den Unterhalt zu berechnen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 272 4745
Fax: 0221/ 272 4747
www.anwalt-wille.de <http://www.anwalt-wille.de>
anwalt@anwalt-wille.de <mailto:anwalt@anwalt-wille.de>

Hinweis
Die vorstehende Beantwortung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Die von mir gegebene Antwort ist eine überblicksartige Beantwortung. Außerdem ist die Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann - insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.


Rechtsanwalt Klaus Wille

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