Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die von Ihnen geschilderte Problematik tritt leider sehr oft auf. Eine schematische Betrachtung verbietet sich jedoch, denn bei der Ausgestaltung des Umgangsrechtes, insbesondere der Häufigkeit, Zeit und Dauer kommt es allein auf das Interesse des Kindes und die Beachtung des Kindeswohles an. Dabei spielt nicht allein das Alter des Kindes, sondern auch die Intensität seiner Beziehung zu dem Umgangsberechtigten, die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern und die Interessenbindungen des Kindes eine Rolle (OLG Hamm v. 18.10.1989 - 5 UF 273/89
, FamRZ 1990, 654
). Es kommt also immer auf den Einzelfall an.
Wenn also eine flexible Regelung im Interesse des Kindes steht, und die von der Kindesmutter ausgeübten Beschränkungen das Umgangsrecht faktisch vereiteln, können Sie versuchen, Ihr Recht durch Anrufung des Familiengerichtes durchzusetzen. Das Familiengericht wird dann aber allein auf der Grundlage des Kindeswohles über die Ausgestaltung des Umgangsrechtes entscheiden.
Das gleiche gilt auch für den Umzug des Kindes: In Fragen von solch erheblicher Bedeutung wie des Aufenthaltsortes des Kindes kann kein Elternteil alleine entscheiden. Die Kindesmutter darf also nicht ohne Ihre Zustimmung den Aufenthaltsort des Kindes durch einen Umzug in eine andere Stadt ändern. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet auch hier wiederum das Familiengericht nach dem Kindeswohl.
Den Umgang des Kindes mit seiner Großmutter können Sie allerdings nicht verhindern, solange das Kindeswohl nicht gefährdet wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
www.andreas-schwartmann.de
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr RA Schwartmann,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Anfrage.
Erlaube mir noch eine Nachfrage zur Grossmutter.
Diese lebt in einem sozialen Brennpunkt Berlins (Hochhaussiedelung in Lichtenberg), hat eine problematischen Lebenslauf (3 Ehen, Kinder von 2 verschiebenen Männern, mit 16 bereits 2 Kinder), Kettenraucherin in der Wohnung - auch in Gegenwart meiner Tochter, nach Aussage einer mit mir befreundeten Psychiaterin, eine höchst problematische Persönlichkeit).
Frage: hat ein von mir formuliertes Umgangsrecht sofortige Wirkung gegen die SIE dann klagen müsste oder muss ich eine begründete Klage einreichen.
Dank und Hochachtungsvoll
Vielen Dank für die Nachfrage,
aber trotz der geschilderten Umstände sehe ich keine Möglichkeit, der Großmutter den Umgang mit dem Kind zu untersagen. Die von Ihnen geschilderte Beschreibung reicht jedenfalls nicht aus, einen schädlichen Einfluss von solcher Bedeutung zu begründen, daß das Kindeswohl gefährdet wäre. Sicher sind Raucher kein gesunder Umgang (gerade) für Kinder, aber das - und die weiteren Umstände - ist kein Grund, der Großmutter den Umgang mit Ihrer Enkeltochter zu untersagen.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Nachfrage,
aber trotz der geschilderten Umstände sehe ich keine Möglichkeit, der Großmutter den Umgang mit dem Kind zu untersagen. Die von Ihnen geschilderte Beschreibung reicht jedenfalls nicht aus, einen schädlichen Einfluss von solcher Bedeutung zu begründen, daß das Kindeswohl gefährdet wäre. Sicher sind Raucher kein gesunder Umgang (gerade) für Kinder, aber das - und die weiteren Umstände - ist kein Grund, der Großmutter den Umgang mit Ihrer Enkeltochter zu untersagen.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt