Sehr geehrter Fragesteller,
ein Ihrer Schwiegermutter untentgeltlich eingeräumtes Wohnrecht, führt bei Ihrer Ehefrau einkommensteuerlich nicht zu einem Ansatz fiktiver Mieteinnahmen.
Jedoch fällt für den Übertragungsvorgang Schenkungsteuer an, soweit er unentgeltlich ist und insoweit der Ihrer Ehefrau nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
zustehende Freibetrag in Höhe von 205.000,00 EUR überschritten wird. Der Kapitalwert des Wohnrechts mindert dabei die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht. Vielmehr wird gemäß § 25 Abs. 1 ErbStG
die Schenkungsteuer, die auf den Kapitalwert des Wohnrechts entfällt lediglich bis zu dessen Erlöschen zinslos gestundet, kann danach aber auch vorzeitig zum Barwert abgelöst werden. Ich vermute, dass es es Letzteres ist, was Sie meinen.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Könnten Sie bitte den Satz Ihrer Antwort mit dem Kapitalwert des Wohnrechts, der zinslosen Stundung und der vorzeitigen Ablösung zum Barwert verständlich erklären?
Sehr geehrter Fragesteller,
Gegenleistungen, die der Schenker erhält, wie etwa hier die Übernahme des Restfinanzierung durch Ihre Ehefrau, mindern den Wert der Schenkung und damit grundsätzlich auch die Schenkungsteuer. Auch das Wohnrecht, das Ihrer Schwiegermutter eingeräumt werden soll, ist eine Gegenleistung. Gleichwohl führt dieses nicht zu einer Minderung der Schenkungsteuer. Die recht komplizierte Ermittlung des Kapitalwerts des Wohnrechts und dessen Barwerts würde weitere Sachverhaltsangaben Ihrerseits erfordern, kann aber auch im Rahmen einer Erstberatung für 20,00 EUR leider nicht geleistet werden. Hierzu sollten Sie sich daher an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Schroers