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Übertragung EFH an Tochter

25. November 2007 13:54 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Achim Schroers

Mit der Mutter meiner Frau sind wir uns weitgehend einig, das von der Mutter bewohnte EFH zum jetzigen Zeitpunkt an meine Frau zu übertragen. Hintergrund ist natürlich als Vorsorgefall den 10-Jahreszeitraum für Vermögensübertragungen zu nutzen, um das Vermögen vor möglichen späteren Zugriffen durch z.B. erhöhten Pflegeaufwand zu schützen. Vereinbart wird die Übertragung durch ein lebenslanges mietfreies Wohnrecht; Nebenkosten des Hauses ( Heizung etc.) werden weiterhin durch die Mutter übernommen; eine Restfinanzierung wird auf die Tochter umgeschrieben. Das Ganze kann und wird natürlich notariell bestätigt.
Eine einfache Frage stellt sich: Wird bei mietfreiem Wohnen der Mutter das Finanzamt eine fiktive Mieteinnahme geltend machen, so daß weitere Kosten auf uns zukommen? Wir hörten davon, daß das mietfreie lebenslange Wohnrecht in irgendiner Form einen Vermögensvorteil für uns bedeuten würde. Sollte dem so sein, würden wir die gesamte Maßnahme nämlich überdenken, da die Übernahme der Finanzierung und der damit verbundene Eigenkapitaleinsatz mit Aussicht auf jedwede Verwertung erst in schätzungsweise 20 Jahren die Frage aufwirft, ob dies mit dem Wert des Objektes vereinbar ist.

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Ihrer Schwiegermutter untentgeltlich eingeräumtes Wohnrecht, führt bei Ihrer Ehefrau einkommensteuerlich nicht zu einem Ansatz fiktiver Mieteinnahmen.

Jedoch fällt für den Übertragungsvorgang Schenkungsteuer an, soweit er unentgeltlich ist und insoweit der Ihrer Ehefrau nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zustehende Freibetrag in Höhe von 205.000,00 EUR überschritten wird. Der Kapitalwert des Wohnrechts mindert dabei die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht. Vielmehr wird gemäß § 25 Abs. 1 ErbStG die Schenkungsteuer, die auf den Kapitalwert des Wohnrechts entfällt lediglich bis zu dessen Erlöschen zinslos gestundet, kann danach aber auch vorzeitig zum Barwert abgelöst werden. Ich vermute, dass es es Letzteres ist, was Sie meinen.

Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 26. November 2007 | 05:23

Könnten Sie bitte den Satz Ihrer Antwort mit dem Kapitalwert des Wohnrechts, der zinslosen Stundung und der vorzeitigen Ablösung zum Barwert verständlich erklären?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. November 2007 | 10:06

Sehr geehrter Fragesteller,

Gegenleistungen, die der Schenker erhält, wie etwa hier die Übernahme des Restfinanzierung durch Ihre Ehefrau, mindern den Wert der Schenkung und damit grundsätzlich auch die Schenkungsteuer. Auch das Wohnrecht, das Ihrer Schwiegermutter eingeräumt werden soll, ist eine Gegenleistung. Gleichwohl führt dieses nicht zu einer Minderung der Schenkungsteuer. Die recht komplizierte Ermittlung des Kapitalwerts des Wohnrechts und dessen Barwerts würde weitere Sachverhaltsangaben Ihrerseits erfordern, kann aber auch im Rahmen einer Erstberatung für 20,00 EUR leider nicht geleistet werden. Hierzu sollten Sie sich daher an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden.

Mit freundlichen Grüßen
RA Schroers

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