Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Trennen sich die Eheleute und verbleibt einer der Ehegatten
in der bisherigen eigenen Wohnung bzw. gemeinsamen Haus, so wird der Vorteil der ersparten Miete - der sogenannte Wohnvorteil - in der Weise ausgeglichen, dass der Mietwert bestimmt und als Nutzungswert dem Einkommen desjenigen, der die Wohnung bewohnt, hinzugeschlagen wird. Hierbei sind die Aufwendungen und
Unterhaltungskosten abzuziehen, wobei als Aufwendungen auch die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten gelten.
Sind die Ehegatten Miteigentümer der Immobile wird in der Regel angenommen, dass der Verbleibende nicht das volle Eigentum nutzen würde, so dass nicht der volle Nutzwert in Ansatz zu bringen ist, sondern die ersparten Mietaufwendungen (nach anderer Auffassung wird der Nutzwert mit rund 1/3 des Einkommens geschätzt). Für den Zeitraum, für den Trennungsunterhalt verlangt werden kann, bestimmt sich der Nutzwert hingegen nach dem Mietzins, den der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste (vgl. BGH NJW 2000, 284
ff. (286)).
Im Rahmen der Trennungsunterhaltsberechnung wird der Wohnwert der gemeinsamen Eigentumswohnung bzw. des gemeinsamen Hauses daher den Bedarf Ihrer Noch-Ehefrau in Höhe des Mietzinses für eine entsprechend kleinere eheangemessene Wohnung mindern.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
26. Februar 2007
|
23:14
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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