Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Im Gesetz findet sich keine grundsätzliche zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts. Vielmehr kommt es hier immer auf die Umstände des Einzelfalles an, das heißt einzelne Faktoren, wie finanzielle Situation der Eheleute, Länge der Ehe u. ä. sind für den Unterhaltsanspruch ausschlaggebend.
Bei Ihrer Frau ergibt sich wohl ein Anspruch auf Unterhalt wegen der Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder. Allerdings müsste sich Ihre Frau wohl ein gewisses fiktives Einkommen anrechnen lassen. Da Ihre Kinder sich in einem Alter befinden, indem ein geringerer Betreuungsbedarf besteht, trägt Ihre Frau eine gewisse Erwerbsobliegenheit. Bei dem Alter Ihrer Kinder wird allgemein eine Teilzeitarbeit als angemessen bewertet. Folglich müsste vom geschuldeten Unterhalt der Betrag abgezogen werden, den Ihre Frau durch eine Teilzeitbeschäftigung verdienen könnte. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht selbstverständlich nur solange, wie von einer Notwendigkeit der Betreuung auszugehen ist.
Darüber hinaus ist auch der Wohnwert in Abzug zu bringen. Da Sie die Wohnung bezahlen, kommen Sie schon hierdurch in einem gewissen Umfang Ihrer Unterhaltsverpflichtung nach.
Daneben kann auch ein Anspruch auf Übergangsunterhalt bestehen. Dieser gilt nur soweit es Ihrer Frau nicht gelingt, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen wäre allerdings Ihre Frau darlegungs- und beweisbelastet.
Auch könnte ein Anspruch auf Aufstockungs- oder Ergänzungsunterhalt bestehen, wenn Ihre Frau trotz Aufnahme einer angemessenen Tätigkeit, mit den daraus erzielten Einnahmen aber ihren Bedarf nicht decken kann. Dieser Anspruch kann unter Umständen zu einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung führen.
Das deutsche Scheidungsrecht kennt grundsätzlich kein Verschuldensprinzip. Bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs kommt es allein auf die objektiven Gegebenheiten des Falles an, unerheblich ist jedoch grundsätzlich der Grund der Scheidung. Anders liegt es nur in Fällen der groben Unbilligkeit, wovon ich in Ihrem Fall jedoch nicht ausgehe.
Sie sollten einen Anwalt aufsuchen; dieser kann konkret die bestehenden Unterhaltsansprüche begutachten und eventuell Lösungsansätze entwickeln. So besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer Befristung des Unterhaltsanspruchs.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de