Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Im Gesetz findet sich keine grundsätzliche zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts. Vielmehr kommt es hier immer auf die Umstände des Einzelfalles an, das heißt einzelne Faktoren, wie finanzielle Situation der Eheleute, Länge der Ehe u. ä. sind für den Unterhaltsanspruch ausschlaggebend.
Bei Ihrer Frau ergibt sich wohl ein Anspruch auf Unterhalt wegen der Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder. Allerdings müsste sich Ihre Frau wohl ein gewisses fiktives Einkommen anrechnen lassen. Da Ihre Kinder sich in einem Alter befinden, indem ein geringerer Betreuungsbedarf besteht, trägt Ihre Frau eine gewisse Erwerbsobliegenheit. Bei dem Alter Ihrer Kinder wird allgemein eine Teilzeitarbeit als angemessen bewertet. Folglich müsste vom geschuldeten Unterhalt der Betrag abgezogen werden, den Ihre Frau durch eine Teilzeitbeschäftigung verdienen könnte. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht selbstverständlich nur solange, wie von einer Notwendigkeit der Betreuung auszugehen ist.
Darüber hinaus ist auch der Wohnwert in Abzug zu bringen. Da Sie die Wohnung bezahlen, kommen Sie schon hierdurch in einem gewissen Umfang Ihrer Unterhaltsverpflichtung nach.
Daneben kann auch ein Anspruch auf Übergangsunterhalt bestehen. Dieser gilt nur soweit es Ihrer Frau nicht gelingt, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen wäre allerdings Ihre Frau darlegungs- und beweisbelastet.
Auch könnte ein Anspruch auf Aufstockungs- oder Ergänzungsunterhalt bestehen, wenn Ihre Frau trotz Aufnahme einer angemessenen Tätigkeit, mit den daraus erzielten Einnahmen aber ihren Bedarf nicht decken kann. Dieser Anspruch kann unter Umständen zu einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung führen.
Das deutsche Scheidungsrecht kennt grundsätzlich kein Verschuldensprinzip. Bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs kommt es allein auf die objektiven Gegebenheiten des Falles an, unerheblich ist jedoch grundsätzlich der Grund der Scheidung. Anders liegt es nur in Fällen der groben Unbilligkeit, wovon ich in Ihrem Fall jedoch nicht ausgehe.
Sie sollten einen Anwalt aufsuchen; dieser kann konkret die bestehenden Unterhaltsansprüche begutachten und eventuell Lösungsansätze entwickeln. So besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer Befristung des Unterhaltsanspruchs.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Diese Antwort ist vom 19.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag,
ich danke für Ihre zügige und klare Ausführung. Wie ich lese, aber leider vieles mit so "...könnte,..möglich, ..unter Umständen...", also wie sooft dehnbar die Rechtsprechung.
Gerne hätte ich aber noch die Frage geklärt, wie Gerichte grundsätzlich mit der Tatsache einer privaten Vereinbarung umgehen. Kann ich meine "theoretischen Unterhaltszahlungen" im Fall der Fälle (Scheidung) gegenüber der Frau geltend machen, obwohl wir nicht im rechtlichen Sinne getrennt leben und jeder noch einiges für den anderen tut (z.B. das Auto auch gemeinsam genutzt wird) oder habe ich da schlichtweg keinerlei Ansatzpunkt trotz bester Absichten die Familie nicht ins Loch fallen zu lassen???
PS. Spielt der Begriff der Langzeitehe (soviel ich weiß 15 Jahre) auch eine Rolle?
Ich danke nochmals für die Nachfragerückantwort.
Gruß RS
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen zum Teil keine konkreten Angaben machen kann. Hier ist jedoch zu beachten, dass es in der Regel auf die Situation im Einzelfall ankommt. Diese Beurteilung kann jedoch nicht im Rahmen dieses Forums erfolgen, sondern kann abschließend nur durch einen Anwalt vor Ort erbracht werden.
Bei Ihrer Frage ist zu beachten, dass auch während der Trennungsphase ein Unterhaltsanspruch besteht, den Sie mit den Zahlungen zumindest zum Teil erbringen. Die Unterhaltshöhe ergibt sich aus dem Bedarf Ihrer Frau, welcher von den wirtschaftlichen Verhältnissen während der Ehe abhängt. Hierbei wird in etwa die Hälfte des Familieneinkommens angesetzt wird. Hierbei wird grundsätzlich kein Bonus für Wohlverhalten während der Trennung bzw. im Rahmen der Scheidung berücksichtigt. Hierbei ist auch zu beachten, dass Sie auch während der Ehe zu einem Unterhalt gegenüber Ihrer Ehefrau verpflichtet sind und somit die jetzigen Zahlungen in diesem Zusammenhang zu sehen sind.
Jedoch muss die Unterhaltshöhe nicht zwingend durch ein Urteil des Familiengerichts geregelt werden. So wie es erscheint, haben Sie noch ein relativ gutes Verhältnis zu Ihrer Frau. Daher können Sie versuchen mit ihr eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich des Unterhalts treffen. Hierbei kann Ihre Großzügigkeit während der Trennung durchaus berücksichtigt werden. Auch könnte unter Umständen hier eine Befristung des Unterhalts aufgenommen werden.
Bei langer Ehedauer wie in Ihrem Fall, wird vertreten, dass die lebenslange Unterhaltsverpflichtung nicht grob unbillig ist. Wie jedoch bei vielen Punkten kommt es auch hier auf die Gegebenheiten Ihres konkreten Falles an.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de