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Überhöhte Zahnarztrechnung

13. Februar 2008 17:03 |
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Medizinrecht


Beantwortet von

Im November 2007 habe ich nach Absprache mit der PKV und abgesegnetem Heil-und Kostenplan eine Implantatbehandlung durchführen lassen. Die Arztrechung habe ich vor abschließender Prüfung durch die PKV im Voraus bezahlt um nicht in Verzug zu gelangen. Nach der PKV Prüfung kam die Mitteilung, die Rechnung erstmal nicht zu begleichen, da der Arzt knapp 600,- zu viel veranschlagt habe bzw. nicht berechtigt sei, diesen Betrag in Rechnung zu stellen. Eine Mitteilung der PKV mit diversen Gerichtsurteilen, etc. habe ich an den Zahnarzt mit der Bitte um Rückerstattung des entsprechenden Betrages weitergeleitet, leider ohne Reaktion. Da die Behandlung erst nächste Woche komplett abgeschlossen sein wird und folglich auch noch eine Rechnung kommen wird, folgende Frage: habe ich das Recht die nächste Rechnung um den mir zu viel berechneten Betrag zu kürzen?

13. Februar 2008 | 18:43

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Zahnarzt über die durchzuführenden Behandlungen und die dafür anfallenden Kosten (gemäß H&K) und dem Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und der privaten Versicherung über die Höhe der Erstattungen. Das bedeutet, die Erstattung durch die Versicherung kann geringer ausfallen, als die Zahnarztrechnung lautet, da verschiedene Positionen nicht oder nicht in der Höhe erstattet werden können, aber dennoch vom Zahnarzt berechtigterweise in Rechnung gestellt werden können.

Es gilt allerdings auch, dass sich der Zahnarzt hinsichtlich der Behandlungskosten an den H&K halten muss, es sei denn es sind im Einzelfall nicht vorhersehbare Schwierigkeiten aufgetreten. Ähnliches gilt, wenn die Versicherung eine bestimmte Erstattung vor Behandlungsbeginn bejaht hat.

Entscheidend für die Beantwortung Ihrer Frage ist somit, aus welchem Grund die Rechnung im Nachhinein über 600,00 € erhöht ist. Dieser ergibt sich aus dem von Ihnen benannten Schreiben der Versicherung „mit den benannten Gerichtsurteilen“. Beachten Sie aber, dass diese Begründung von der Versicherung grundsätzlich nichts über die Berechtigung der Rechnung an sich aussagen, da die privaten Versicherer auf diesem Weg auch gerne versuchen, die eigenen Verpflichtungen auf ein Minimum zu reduzieren, indem sie zugleich eine Auseinandersetzung zwischen Zahnarzt und Patient heraufbeschwören.

WENN die Rechnung tatsächlich zu Unrecht überhöht gewesen sein sollte, können Sie den zuviel bezahlten Betrag vom Zahnarzt zurückfordern. Mit einem solchen Rückforderungsanspruch können Sie auch gegen eine andere Forderung des Zahnarztes die Aufrechnung erklären.

Ich rate Ihnen allerdings, vorher den Zahnarzt noch einmal ausdrücklich aufzufordern, zu den Einwänden der Versicherung Stellung zu nehmen und strittige Punkte zu klären. Darüber, ob die Zahnarztrechnung in den einzelnen Positionen tatsächlich auch in dieser Höhe berechtigt war kann Ihnen auch die Zahnärztekammer vor Ort oder ein Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Medizinrecht nähere Auskunft geben. Letzter steht Ihnen auch zur Verfügung, sollte die Versicherung zu Unrecht eine vollständige Erstattung abgelehnt haben.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -


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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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