Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Das Vorliegen einer doppelten Staatsangehörigkeit steht einer Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG nicht entgegen.
Bei ausländischen Staatsangehörigen sind insbesondere die Vorschriften des § 12 I Nr. 2a, 4 SÜG zu beachten.
Nach Nr. 2a gilt, dass soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, ein Ersuchen um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten vorzunehmen ist. Dies gilt jedoch bei Ihnen als österreichischer Staatsangehöriger nicht, denn Sie sind als solcher EU-Bürger.
Gemäß Nr. 4 gilt, dass bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen zu richten sind.
Zudem sind Sie nach § 13 SÜG dazu verpflichtet, im Rahmen der Sicherheitserklärung Ihre österreichische Staatsbürgerschaft preiszugeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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