Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
a) Zulässige Aufenthaltszwecke sind insbesondere
- Arbeit,
- Studium, Sprachkurse, Ausbildungen,
- und ein Familiennachzug, der aber eine besondere Härte erfordert, solange er nicht zu minderjährigen Kindern, Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern erfolgt.
Für alles ist die Lebensunterhaltssicherung erforderlich. Für US-Bürger gibt es nur insoweit Vergünstigungen, als Sie kein Visum benötigen und Erleichterungen bei der Sprache haben, was nicht wie bei anderen Ausländern gefordert ist.
b) Die beste Möglichkeit wäre ein langfristiges Visum, denn für Sie jedenfalls wäre ein Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis nur möglich, wenn sie ihren gewöhnlichen, also hauptsächlichen Aufenthalt in der BRD haben.
Einem Ausländer kann ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum) erteilt werden.
Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften.
Da ist auf oben zu verweisen, zu a).
2.
Zur Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit - das wird leider nicht so einfach:
Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen eingebürgert werden, wenn
- sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit (s. u.) vorliegt UND
- gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,
es sei denn, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Aber:
Auch da ist der gewöhnlichen Aufenthalt im Inland erforderlich, vgl. o. zu 1.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wäre nur (wieder), wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
- der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
- der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
- der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
- dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
- der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559
) besitzt.
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann zudem unter den sonstigen Voraussetzungen eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
Das sind streng limitierte Ausnahmsfälle und in der Praxis selten gegeben.
Der gewöhnliche Aufenthalt in der BRD wäre auch meiner ersten Einschätzung nach notwendig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hesterberg,
vielen Dank für ihre sehr schnelle, ausführliche Auskunft. Ich habe nur noch eine Nachfrage bezüglich der Blauen EU Karte:
Ist es möglich, nachdem ich die Beantragung in die Wege geleitet habe, in der Zwischenzeit schon als normaler Tourist (90 Tage max.) in Deutschland zu bleiben? Oder gibt es dann Beschränkungen, auf die ich achten sollte? Wie lange dauert ihrer Erfahrung nach die Blaue Karte/Visums Erteilung und ist die Tatsache, dass ich finanziell unabhängig bin, also vom Deutschen Staat in keinster Weise Unterstützung brauche, hilfreich bei der Antragstellung der Blauen Karte?
Vielen Dank für ihre Expertise!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Ja, das ginge schon aller Voraussicht nach.
Ihre finanzielle Unabhängigkeit ist bei der Antragstellung durchaus möglich; die Entscheidung über den Antrag kann durchaus einige Wochen bis 2-3 Monate dauern, was man nicht genau sagen kann, da dieses von zu vielen Faktoren abhängt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Bewertung. Gerne können Sie mich beauftragen, falls noch Bedarf bestehen sollte, wobei Ihnen das hier gezahlte Honorar angerechnet und gutgeschrieben werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt