Sehr geehrte Ratsuchende,
hier muss der Unterhalt anhand der genauen Zahlen völlig neu berechnet werden.
Denn aufgrund der Pflegesituation hat sich der Bedarf des Vaters geändert, der zu berücksichtigen ist.
Dieses geschieht dergestalt, dass der Mehrbedarf auf Seiten des Vaters anzurechnen ist. Der Unterhaltsanspruch der Mutter hat insoweit zurückzustehen.
Vom Einkommes des Vaters müssen die Pflegekosten abgezogen werden. Erst danach kann von dem dann zu ermittelnden Einkünften die Berechnung des Unterhaltes erfolgen.
Kommt es zu einem Hausverkauf und bekommt die Mutter daraus Barmittel, sind die daraus erzielbaren Zinseinkünfte als Einkommen der Mutter zu berücksichtigen. Die Barmittel selber sind nach genauerer Prüfung, ebenfalls zumindest anteilig von der Mutter für ihren Unterhalt einzusetzen. Sie haben insoweit bereits ausgeführt, dass der Erlös der Altersversorung diesen soll.
Da bei der Unterhaltsberechnung nur der Eigenanteil beim Vater zu berücksichtigen ist, findet keine Gegenrechnung statt. Ihr Vater ist nach Ihrer Schilderung in der Lage ist, diesen Eigenanteil zu tragen. Dieses wirkt sich, wie oben ausgeführt, auf die Unterhaltsberechnung in der Form aus, dass sich das unterhaltsrechtlich anrechenbare Einkommen der Vaters erheblich reduzieren wird, was wiederum zu einer Herabsetzung des Trennungsunterhaltes führen wird.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch der Wohnwertausgleich entfallen wird, da der Vater nunmehr das Haus nicht mehr nutzt. Es sollten demzufolge der Verkauf so schnell wie möglich erfolgen.
Letztlich wird die erforderliche Neuberechnung auch immer der Billigkeitskontrolle unterliegen.
Hier sollte anhand aller relevanten Unterlagen und der Gesamtumstände also eine komplett neue Unterhaltsberechnung durchgeführt werden. Gerne kann dieses auch über unser Büro erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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