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Trennungsunterhalt neu berechnen wegen Pflegeheim?

| 11. Juli 2009 07:17 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Meine Eltern leben getrennt (sind aber nicht geschieden!), mein Vater bezieht eine hohe Rente und zahlt meiner Mutter einen hohen Trennungsunterhalt.

Sie besitzen gemeinsam ein Haus, das mein 80-jähriger Vater bis vor kurzem allein bewohnt hat (deshalb hat er bisher auch Wohnwertausgleich an meine Mutter bezahlt). Er ist demenzkrank und musste nach einem Sturz mit Wirbelbruch erst ins Krankenhaus und danach in Kurzzeitpflege, dort soll er jetzt dauerhaft bleiben, Pflegestufe 1 ist vorhanden.

Das Haus soll so schnell wie möglich verkauft werden, der Erlös soll beiden Elternteilen zur Alterssicherung dienen - dann gibt es auch keine finanziellen Probleme.

Bis der Hausverkauf aber erfolgt ist (und der Zeitraum ist ja nicht
vorhersehbar) gibt es eine ziemliche Lücke in der Finanzierung des
Pflegeheims. Der Eigenanteil nach Abzug der Pflegekosten wird bei über 1.800,- € liegen.

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage:

- hat bei der Berechnung der Höhe des Trennungsunterhalts der Pflegebedarf meines Vaters Vorrang oder der Unterhaltsanspruch meiner Mutter?
- muss der Trennungsunterhalt neu berechnet werden?
- wenn ja, auf welche Art?
- muss zuerst vom Gesamteinkommen beider der Eigenanteil fürs Pflegeheim abgezogen werden und danach geteilt werden?
- dieser Eigenanteil beinhaltet ja eigentlich nur Unterkunft und
Verpflegung, müsste man dann z.B. die Miete meiner Mutter gegenrechnen?

Wir möchten uns möglichst einvernehmlich einigen und nicht zum Anwalt oder vor Gericht. Ich möchte aber vor einer "Verhandlung" mit meiner Mutter möglichst die Rechtslage genau kennen. Eine notarielle Vollmacht meines Vaters für mich und meine Schwester wurde übrigens bereit vor mehreren Jahren ausgestellt.






11. Juli 2009 | 09:50

Antwort

von


(2984)
Damm 2
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Sehr geehrte Ratsuchende,

hier muss der Unterhalt anhand der genauen Zahlen völlig neu berechnet werden.

Denn aufgrund der Pflegesituation hat sich der Bedarf des Vaters geändert, der zu berücksichtigen ist.

Dieses geschieht dergestalt, dass der Mehrbedarf auf Seiten des Vaters anzurechnen ist. Der Unterhaltsanspruch der Mutter hat insoweit zurückzustehen.

Vom Einkommes des Vaters müssen die Pflegekosten abgezogen werden. Erst danach kann von dem dann zu ermittelnden Einkünften die Berechnung des Unterhaltes erfolgen.

Kommt es zu einem Hausverkauf und bekommt die Mutter daraus Barmittel, sind die daraus erzielbaren Zinseinkünfte als Einkommen der Mutter zu berücksichtigen. Die Barmittel selber sind nach genauerer Prüfung, ebenfalls zumindest anteilig von der Mutter für ihren Unterhalt einzusetzen. Sie haben insoweit bereits ausgeführt, dass der Erlös der Altersversorung diesen soll.

Da bei der Unterhaltsberechnung nur der Eigenanteil beim Vater zu berücksichtigen ist, findet keine Gegenrechnung statt. Ihr Vater ist nach Ihrer Schilderung in der Lage ist, diesen Eigenanteil zu tragen. Dieses wirkt sich, wie oben ausgeführt, auf die Unterhaltsberechnung in der Form aus, dass sich das unterhaltsrechtlich anrechenbare Einkommen der Vaters erheblich reduzieren wird, was wiederum zu einer Herabsetzung des Trennungsunterhaltes führen wird.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch der Wohnwertausgleich entfallen wird, da der Vater nunmehr das Haus nicht mehr nutzt. Es sollten demzufolge der Verkauf so schnell wie möglich erfolgen.

Letztlich wird die erforderliche Neuberechnung auch immer der Billigkeitskontrolle unterliegen.

Hier sollte anhand aller relevanten Unterlagen und der Gesamtumstände also eine komplett neue Unterhaltsberechnung durchgeführt werden. Gerne kann dieses auch über unser Büro erfolgen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 13. Juli 2009 | 18:57

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