Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1.+3. Ich gehe davon aus, dass die Ehe noch nicht geschieden ist. Während der Trennungsphase besteht nach der Rechtsprechung noch keine Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Diese Zeit dient der Orientierung und es kann nicht verlangt werden, dass etwa von einem 400 € Job auf Vollzeit gewechselt wird. Sie sind in jedem Fall zum Trennungsunterhalt verpflichtet, wobei man die Höhe natürlich konkret berechnen müsste.
Anders sieht die Lage aber nach Rechtskraft der Scheidung aus. Die Unterhaltsansprüche wegen Trennung und auf nachehelichen Unterhalt sind rechtlich verschieden. Nach der Scheidung gilt gem. § 1569 BGB
der Grundsatz der Eigenverantwortung. Generell ist jeder Ehegatte dann verpflichtet selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen, es sei denn, ein Unterhaltstatbestand ist anwendbar. Angesichts des Alters der Kinder und angesichts des Internatsbesuchs, besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Ihre Ehe war von langer Dauer (länger als 10 Jahre) uns Ihre Frau hat 2 Kinder betreut. Sie hat daher einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB
. Wie lange dieser Anspruch besteht, kann man ohne weitere Angaben nicht abschließend beurteilen, in der Praxis wird aber häufig eine Dauer von mindestens 4 Jahren angenommen.
Es besteht aber gleichzeitig nach § 1574 BGB
die Pflicht eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Angemessen ist nach § 1574 II BGB
eine Tätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten und einer früheren Erwerbstätigkeit entspricht. Falls Ihre Frau über keine andere Qualifikation verfügte, war Sie berechtigt sich fortzubilden und wäre auch berechtigt sich selbstständig zu machen. Sie haben natürlich das Recht auf Auskunft über den Stand dieser Bemühungen. Sollte Ihre Frau nach einer gewissen Anlaufphase mit der Tätigkeit kein, oder nur geringes Einkommen erzielen, könnte man Ihr in der Tat fiktiv ein höheres Einkommen anrechnen, welches Sie etwa als Angestellte verdienen könnte. Man wird dies aber nicht sofort tun können.
Es wäre aber durchaus angemmessen, in der Berechung mindestens die 400 € als Einkommen anzusetzen, die bereits früher verdient wurden.
Genrell können Sie nach Scheidung erwarten, dass Ihre Frau eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Gerichte gehen aber davon aus, dass auch nach Scheidung nicht sofort eine Vollzeittätigkeit verlangt werden kann, weil dies in Kombination mit der Betreuung der Kinder zu einer Überforderung führen würde. Man muss aber sehen, dass es hier immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, so dass man hier nur allgemeine Grundsätze nennen kann.
2. Nach § 1579 BGB
kann der Unterhalt versagt, zeitlich begrenzt, oder in der Höhe beschränkt werden, wenn ein Fall der groben Unbilligkeit vorliegt. Nach § 1579 Nr. 2 BGB
ist das auch der Fall, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Die Rechtsprechung verlangt hierfür in der Regel ein Bestehen der neuen Beziehung von mindestens 2-3 Jahren Dauer. Entscheidend ist, ob im Erscheinungsbild nach außen auf eine feste Partnerschaft geschlossen werden kann. Dies ist der Fall bei einem gemeinsamen Haushalt und bei gemeinsamen Urlauben und Auftreten bei Familienfeiern usw.
Wenn Ihre Frau beim neuen Partner einzieht, wäre dieses Kriterium erfüllt, jedenfalls nach Ablauf von insgemsamt zwei Jahren seit Beginn der Partnerschaft. Nur in Ausnahmefällen kann man § 1579 Nr. 2 BGB
schon vor Ablauf von zwei annehmen, etwa dann wenn die Parnter ein Haus zusammen kaufen oder bauen.
Sollte Ihre Frau also in einem Jahr immer noch beim Partner leben, könnte man über den Wegfall des Unterhalts nachdenken. Im Streitfall müssten Sie aber alle Umstände nachweisen, insbesondere auch, seit wann die enge Partnerschaft besteht, was nicht immer ganz einfach ist. Für die Frage der Begrenzung oder Befristung kommt es darauf an, ob Ihre Frau ehebedingte Nachteile erlitten hat, ob Sie also durch die Ehe in Ihrer beruflichen Karriere behindert wurde. Die Frage der Miete, die Ihre Frau angeblich zahlt, spielt direkt keine Rolle, wenn klar ist, dass Sie nicht als Mieterin, sondern als Freundin einzieht.
Insgesamt ist das Hauptproblem derartiger Konstelationen, dass man nicht in die Zukunft schauen kann. Es ist daher sehr sinnvoll mit anwaltlicher Hilfe zu versuchen eine Einigung zu erzielen. Durch notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kann man etwa festlegen, bis wann in welcher Höhe noch Ehegattenunterhalt gezahlt werden muss. Das setzt natürlich eine Einigung voraus, schafft aber Rechtssicherheit. Spätenstens, wenn die Scheidung beantragt wurde, sollten Sie die Frage des nachehelichen Unterhalts anwaltlich prüfen lassen.
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