Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Dem Grunde nach besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (bis zur rechtskräftigen Scheidung) gem. § 1361 BGB
unabhängig von Kindern. Diese bestimmt sich der Höhe nach unter Beachtung des Einkommens und der eheprägenden Verbindlichkeiten und Ausgaben sowie der Begrenzung des Selbstbehaltes auf 1.050,00 €. Ein Ausschluss oder eine Versagung des Unterhaltes kann nach § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB
erfolgen, sofern ein dort genannter Sachverhalt gegeben ist. Die Dauer der Ehe ist für den Trennungsunterhalt unbeachtlich. Dies ist erst beim nachehelichen Unterhalt relevant.
Der Anspruch geht gem. den gesetzlichen Vorschriften auf den Sozialträger über, welcher die Sozialleistungen für Ihr Frau erbringt.
Sie sollten dem Amt Ihre sämtlichen Ausgaben etc. aufführen und sofern vorliegend sich auf einen Ausschlussgrund des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB
berufen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Antwort
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