Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
Im Hinblick auf die Berechnung des Trennungsunterhaltes orientiert man sich anhand § 1361 BGB
. Dabei geht man davon aus, dass Getrenntlebende den status quo, welcher während der Ehe vorherrschte auch nach der Trennung aufrechterhalten bleiben soll und keine finanzielle Notlage bei einem Partner entstehen soll.
Der Trennungsunterhalt wird dabei ausgehend von den eigenen Einnahmen errechnet, wobei die Zahlungseingänge berücksichtigt werden, welche der Partner selber erzielt und erwirtschaftet.
Der von einer dritten Person gezahlte Unterhalt für die Tochter wird von dem Kindsvater an und für das Kind geleistet, d.h. der Unterhalt, welche an die Frau gezahlt wird ist kein Einkommen der Ehefrau sondern der Tochter. Da diese jedoch noch minderjährig ist, wird der Unterhaltsbetrag in Vertretung des Kindes an die Frau gezahlt. Es kann daher keine Anrechnung des Unterhaltes vorgenommen werden.
Von dem erzielten Nettoeinkommen werden Ausgaben abgezogen, welche im Selbstbehalt noch nicht enthalten sind, so z.B. Kredite oder Ausgaben für Kinder zur Krankenkasse.
Das Kind scheint dabei privat krankenversichert zu sein, so dass die dabei anfallenden Ausgaben als Abzugsposten bei der Berechnung des anzusetzenden Trennungsunterhaltes angesehen werden müssen.
Es handelt sich um notwendige Ausgaben, welche für das Kind erledigt und vorgenommen werden müssen.
Die Kindsmutter ist zur Zahlung verpflichtet und muss diese Kosten aufbringen. Die dabei zu zahlenden Beiträge vermindern das zur Verfügung stehende Geld und stehen zur Lebensführung nicht zur Verfügung.
Es können nur solche Posten nicht abgezogen werden, welche unnötig sind und dem Luxusaspekt unterliegen. Dazu zählen keine Krankenkassenbeiträge.
Die Berechnung des Trennungsunterhaltes hat als Hintergrund die Darstellung und Erhaltung der Lebensumstände während der Ehe. Dieses finanzielle Niveau soll weiterhin aufrechterhalten bleiben. Während der Ehe waren die Krankenkassenbeiträge auch Abgaben, welche gezahlt werden mussten.
Der Kindesunterhalt hingegen ist nur zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kindes gedacht. Eine Hinzuziehung ist daher nicht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten Sie weitere Rückfragen haben, so können Sie gern die einmalige kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Judith Hiller
Antwort
vonRechtsanwältin Judith Kleeberg
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Sehr geehrte Frau Hiller,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Hätten Sie über das BGB noch eine weitereführende Referenz? Logisch sind Ihre Ausführungen nämlich leider nicht unbedingt.
Vielen Dank & mit freundlichen Grüßen
A
Sehr geehrter Ratsuchender,
die im BGB anwendbaren Regelungen finden sich ab §1601 ff. BGB
für den Unterhalt von Verwandten sowie §1361 BGB
für den Trennungsunterhalt.
In den folgenden Vorschriften von §1601 BGB
finden Sie die Bemessungsgrundlage (Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit). Danach richtet sich der Unterhalt, wobei für den Zahlbetrag bei minderjährigen Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle gegangen wird. Neben den Unterhaltsleistungen nach der Düsseldorfer Tabelle können auch Mehrbedarf und Sonderbedarf angesetzt/ verlangt werden.
Bezüglich der Unterhaltsberechnung für geschiedene Personen richtet sich die Berechnung bzw. die anspruchsbegründung nach § 1569 ff. BGB
.
Es handelt sich um die maßgebenden Vorschriften in Bezug auf die Unterhaltszahlungen bzw. die Berechnungsmodalitäten. Krankenkassenbeiträge sind dabei als Mehrbedarf anzusehen und werden in Abzug gebracht.
Dies ergibt sich aus der Literatur bzw. den zahlreichen dazu vorhandenen Entscheidungen von Obergerichten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen weiterführenden Überblick über die Unterhaltsangelegenheit geben.
Mit freundlichen Grüßen
Judith Hiller