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Trennungsunterhalt

1. Juni 2009 20:08 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um die Beantwortung des u.a. Frage(n):

Meine Frau bezog Krankengeld bis zum 23. März danach habe ich Sie auf Minijobbasis eingestellt. Wenige Tage später wurde bei Ihr eine Schultererkrankung diagnostiziert. Bis Mitte April gab es keinerlei Hinweise auf eine bevorstehende Trennung. Bis zu diesem Tag wohnte meine Frau in der Ehelichen Wohnung, danach ging alles Schlag auf Schlag: Sie zog am 16.04.09 um in unser Mobilheim. Nur 5 Tage später am 21.04.09 suchte Sie einen Anwalt auf und reichte Sie die Scheidung ein und wenige Tage später am 28.04.09 wurde Sie von Ihrem neuen Lebensgefährten abgeholt. Die gesamte Trennung auf unserem Grundstück dauerte nur wenige Tage. Bis zum 28. Mai lebten Sie in der Wohnung Ihres neuen Lebenspartner, danach zogen Sie in eine gemeinsame Wohnung um. Bis heute hat Sie keine Anstalten gemacht eine Behandlung Ihrer Schulter durchführen zu lassen.

Ich habe folgende Frage: Kann ich den Trennungsunterhalt kürzen bzw. verfällt dieser ganz da meine Frau:

1. ...einseitig aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist gem § 1579 BGB . Dies betrifft zwar den Geschiedenenunterhalt ist aber über § 1361 Abs 3 BGB auch auf den Trennungsunterhalt anwendbar § 1579 Nr. 2 bis 7 BGB
2. ... eine Heilbehandlung die eine Arbeitsunfähigkeit beheben würde unterlässt. s. § 1579 BGB (hier liegt als Beleg dafür eine Ungenutzte Verordnung für die Heilbehandlung zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit vor die Sie achtlos in der Wohnung zurückgelassen hat.
3. ... vermindert bedürftig ist da Sie bereits seit dem 24.04.2009 mit Ihrem neuen Lebensgefährten zusammen lebt, dessen Haushalt Sie führt. Dafür das dies so ist liegen sondern nicht nur schriftliche Unterlagen, sondern eindeutige Beweise (Zeugenaussagen und Fotos) vor.
4. .. weil meine Frau Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 hat, da während Ihres Krankengeldbezuges Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sind.
5. ... weil ich während der Ehe mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung im Februar 2009 einen Kredit aufgenommen habe um ein neues KFZ zu kaufen. Die Raten betragen 850 Euro im Monat und können von dem Einkommen abgezogen werden.


... oder muß ich in jedem Fall Trennungsunterhalt in voller Höhe zahlen da Sie angeblich zur Zeit erwerbsunfähig krank ist ?

1. Juni 2009 | 21:23

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Es bestehen nach Ihrer Schilderung durchaus Anhaltspunkte dafür, dass Sie nicht den vollen Unterhalt zahlen müssen. Zum einen ist dies dann der Fall, wenn der getrennt lebende Ehegatte in einer neuen Lebenspartnerschaft lebt, in welcher die Partner füreinander einstehen und füreinander aufkommen. Weiterhin kann auch die unterlassene Heilbehandlung den Unterhaltsanspruch mindern oder im äußersten Falle sogar ausschließen. Dies ist dann der Fall, wenn im Falle der Durchführung der Behandlung eine Tätigkeit aufgenommen werden könnte. Sie muss sich hierauf verweisen lassen, zumal auch Sie - sofern keine Kinder zu betreuen sind oder andere körperliche Hindernisse entgegen stehen - zur Aufnahme einer Tätigkeit verpflichtet ist. Auch muss sie sich zurechnen lassen, wenn sie es versäumt hat, Sozialleistungen zu beantragen. Im Falle einer Unterhaltszahlung Ihrerseits ist der Kredit von Ihrem Einkommen in Abzug zu bringen. Allerdings sehe ich keine Anhaltspunkte für eine generelle Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch die plötzliche Beendigung der Ehegemeinschaft. § 1579 Nr.7 BGB ist hier nicht einschlägig. Ob die Variante des § 1579 Nr.1 BGB vorliegt, kann ich nicht beurteilen.

Sofern Ihre Frau Unterhaltsansprüche geltend macht, sollten Sie in jedem Falle einen Anwalt mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen. Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Auch für eine Interessenvertretung stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtswälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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Fax. 0211/324021


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