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Trennungsunterhalt

22. November 2008 14:40 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich wurde heute vom Anwalt meiner Frau aufgefordert, meine Einkommensverhältnisse vorzulegen, zwecks Berechnung Trennungsunterhalt. Ich möchte diese Forderung verweigern, aus nachfolgend geschilderten Gründen:
Auflösung unserer bisherigen Wohnung im Juli 2008, jeder hat sich seine eigene Wohnung genommen um Abstand zu bekommen. Von Scheidung war beiderseits nie die Rede.
Ich habe meinen Erstwohnsitz bei meiner Frau, mit ihrem Einverständnis angemeldet, bezogen habe ich meine eigene Wohnung und diese als Zweitwohnsitz angemeldet.
Alle Versicherungen laufen auf meinen Namen und beziehen sich auf den gemeinsamen Erstwohnsitz.
Auch das Auto läuft auf meinen Namen, unter den Erstwohnsitz und entsprechend auch die Versicherung.
Unsere Steuerkarte hat meine Frau gerade erst vor drei Tagen auf 4/4 ändern lassen, diese ist ja bekanntlich für getrennt lebende nicht vorgesehen.
Ich besuche meine Frau und Stiefkinder regelmäßig, ohne Übernachtungen.
Unser Giro-und Sparkonto läuft auf gemeinsamen Namen, wobei sie zusätzlich noch ein eigenes Girokonto besitzt. Sie hat jederzeit Zugriff auf mein Konto.
Ich möchte dem Anwalt nun schreiben, dass von Trennung nicht die Rede sein kann u. ich somit keinen Grund sehe, meine Einkommensverhältnisse vorzulegen. Kann ich mich aus den o.g. Gründen darauf berufen?

22. November 2008 | 15:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

hier liegt insoweit ein Grenzfall vor, als es an dem gemeinsam "füreinander einstehen" fehlt.

Dieses ist aber ein wesentlicher Punkt bei der Frage, ob die eheliche Lebensgemeinschaft nocht besteht. Bei einer Verneinung wäre zunächst die Auskunft zu erteilen, da Trennungsunterhalt dann geltend gemacht werden könnte.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob Sie die jetzige Situation als Trennung auffassen, wenn es eben an diesem Element fehlen würde.


Hier würde ich dieses Element aber deshalb noch bejahen, weil Ihre Ehefrau Zugriff auf die gemeinsamen Konten hat, so dass Sie Frau und Stiefkinder ja wohl weiter versorgen, also das gegenseitige Einstehen vorliegt..

Auch stellt sich für mich die Frage, inwieweit dann überhaupt auf Seiten Ihrer Ehefrau die vorausgesetzte Bedürftigkeit vorliegen soll, da sie ja offenbar weiterhin genauso wie in der Zeit vor dem Auszug versorgt ist.

Daher würde ich es hier wirklich darauf ankommen lassen und die Auskunft verweigern. Neben den von Ihnen genannten Gründen sollten Sie auch die fehlende Bedürftigkeit erwähnen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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