Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der Trennungsunterhalt wird grundsätzlich auch bei Kurzehen geschuldet, weil im Normalfall das Trennungsjahr mit berücksichtigt werden muss, nach dessen Ablauf erst ein Scheidungsantrag gestellt werden kann.
Ihre Frau erzielt 2.100.- €, wovon sie sich 5 % berufsbedingte Aufwendungen abziehen darf, was zu 1.995.- € führt.
Da Ihre Frau das gemeinsame Kind versorgt, muss rechnerisch zunächst von ihrem Einkommen der Unterhaltsbetrag abgezogen werden, hier 228.-, was zu 1.767.- € führt.
Da das Kind unter 5 Jahren alt ist, besteht für Ihre Frau möglicherweise nur eine begrenzte Erwerbspflicht, so dass das Einkommen nicht in voller Höhe, sondern nach Entscheidungen verschiedener Gerichte nur teilweise, etwa zur Hälfte angerechnet werden darf.
Ob dies der Fall ist, kann aus Ihren Ausführungen nicht entnommen werden.
Wenn es der Fall ist, würde unterhaltsrechtlich also nur 50 % von 1.767.- € berücksichtigt werden, was einen Unterhaltsanspruch für Sie entfallen lassen würde. Der sich dann ergebende Betrag von 883.50 € liegt unterhalb des Selbstbehaltes gegenüber Ehepartnern, der bei 1.000.- € liegt.
Sollte das Einkommen Ihrer Frau jedoch voll anzurechnen sein, ergibt sich folgende weitere Berechnung:
Sie selber erzielen 1.200.- und können ebenfalls 5 % abziehen, haben danach 1.140.- €.
Davon abgesetzt wird der Kindesunterhalt mit 199.- €, was zu verbleibenden 941.- € führt.
Die Differenz zwischen Ihren Einkünften beträgt damit 826.- €.
Von dieser Differenz steht Ihnen 3/7 zu, macht 354.- €.
Zur Zeit und zwar bis zum 28.02.2010 kommt noch die gesamtschuldnerische Haftung für die Wohnkosten der ehemaligen Ehewohnung ins Spiel, wonach Ihre Frau 50 % der Warmmiete von Ihnen verlangen kann, also 310.- €.
Ihre neue Miete ab 01.01.2010 ist nicht zusätzlich zu berücksichtigen, weil Wohnkosten des Pflichtigen bereits im Selbstbehalt eingearbeitet sind.
Derzeit könnte unter Umständen ein geringer Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, der sich nach Wegfall der gesamtschuldnerischen Haftung ab 03/10 erhöhen könnte; hierzu bedarf es weiterer Prüfung des Sachverhaltes.
Falls Sie an einer genauen Prüfung der Unterhaltsfrage im Rahmen eines weitergehenden Mandates interessiert sind, stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
7. Dezember 2009
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15:47
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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