Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Ihr Sohn nicht mehr die allgemeinbildende, sondern eine berufsbildende Schule besucht, ist er nachrangig im Verhältnis zu Ihrer getrennt lebenden Frau. Der Selbstbehalt gegenüber Ihrem Sohn liegt bei 1.300 €, der gegenüber Ihrer Frau bei 1.200 €.
Wenn Sie in der Ehe auch schon den Nebenjob hatten, ist das Einkommen mit anzusetzen. Nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen verbleiben insgesamt 2.574,50 €. Sie schulden danach 3/7 dieses Betrages an Ehegattenunterhalt (in einigen Bundesländern auch 45 %), das sind 1.103,36 €. Für Ihren Sohn bleiben dann noch ca. 171 €. Ihnen verbleiben dann 1.300 €.
Allerdings wäre Ihre Frau verpflichtet, eine Beschäftigung aufzunehmen, nachdem das Trennungsjahr abgelaufen ist. Hier sind möglicherweise fiktive, also erzielbare Einkünfte anzurechnen, die den Unterhaltsanspruch Ihrer Frau reduzieren und den Ihres Sohnes dann erhöhen würden. Ihrem Sohn stehen unter Anrechnung des Kindergeldes maximal 415 € Unterhalt zu.
Sie sollten ggf. einen im Familienrecht erfahrenen Anwalt vor Ort aufsuchen, um mit diesem zu klären, ob Sie Ihrer Frau überhaupt noch Unterhalt schulden, oder ob diese bei entsprechendem Einsatz in der Lage wäre, ihren Unterhalt selber zu verdienen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-