Sehr geehrter Ratsuchender,
der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt basieren auf den Einkommen ohne Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus, da Sie über Rentenbezüge verfügen. Die Berechnung erfolgt somit nach der Halbteilung.
Für die Berechnung werden die Einkünfte beider Ehegatten berücksichtigt. Gegenüber zustellen sind Ihre Einkünfte und die der Ehefrau. Die Differenz beider Einkommen beträgt 2.100,00 EUR, so dass sich allein danach zunächst während der Trennung ein Anspruch in Höhe von 1.050,00 EUR errechnen würde.
An dieser Stelle muss ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses nur eine sehr überschlägige Einschätzung bedeutet. Unerlässlich ist eine genaue Berechnung.
Dieses würde zunächst für die Trennung gelten, wenn beide Eheleute in Ihrer Immobilie wohnen. Dieses Ergebnis muss allerdings korrigiert werden, wenn die Ehefrau die Immobilie, sei es während der Trennung oder nach der Scheidung, verlässte.
Nach einem Auszug ist dann auf Ihrer Seite der Wohnvorteil durch Ihr Wohnen in der eigenen Immobilie zu berücksichtigen. Gleiches gilt aber auch auf Seiten der Frau, wenn diese in ihr Haus zieht.
In den Süddeutschen Leitlinen Ziffer 5 ist dazu ausgeführt,
" Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist auszugehen von der Nettomiete, d.h. nach Abzug der auf einen Mieter nach § 2 BetrKV
umlegbaren Betriebskosten. Hiervon können in Abzug gebracht werden der berücksichtigungsfähige Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV
umgelegt werden können."
Es ist demzufolge die Nettomiete und die dort genannten Abzüge zu ermitteln. Dieser Wohnvortiel würde im Falle der räumlichen Trennung den jeweiligen Einkommen hinzugerechnet, sowohl auf Ihrer Seite, als auch auf Seite der Frau. Dieser würden auch Einkünfte aus Vermietung als Einkommen anzurechnen sein.
Auch wenn die Ehefrau eine Berufstätigkeit aufnehmen sollte, wird dieses Einkommen angerechnet und führt zu einer Reduzierung des zunächst errechneten Anspruches, allerdings nicht dadurch, dass die Einkünfte von errechneten Unterhalt einfach abgezogen werden. Einkünfte müssen in einer völlig neuen Berechnung berücksichtigt werden.
In meinen obigen Ausführungen habe ich bewußt die Süddeutschen Leitlinien zitiert, da diese sowohl für Bayern, Rheinland-Pfalz als auch Baden-Würtemberg gelten. Sie gelten für die Oberlandesgerichte Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken. Insoweit besteht kein Unterschied.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Guten Morgen,
vielen Dank für die Möglichkeit einer einmaligen Nachfrage.
Vielleicht ist es nachträglich von Bedeutung und findet Berücksichtigung bei der Unterhaltsberechnung, daß seit der Eheschließung 2005 sämtliche Lebenshaltungskosten allein aus meinen Renteneinkünften bestritten wurden, da meine Frau nicht mehr berufstätig war. Oben erwähnte 500 Euro wurden nicht zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes eingebracht, sondern vielmehr, um Rücklagen für ihr Haus zu bilden und die Hausnebenkosten ( Gas etc.) zu bestreiten. Insofern können sie m.E. nicht als gemeinsames Einkommen betrachtet und somit nicht angerechnet werden.
Wäre es somit de iure nicht möglich, von der Halbteilung ( 1300 Euro) diese 500 Euro abzuziehen, sodaß ein zu leistender Unterhalt von 800 Euro verbleibt? Ferner verfügt sie noch über ein vor der Eheschließung angesammeltes Kapitalvermögen von 50000 Euro. Anfallende Zinserträge ab der Heirat werden meiner Kenntnis nach halbiert.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Grundlage eines Unterhaltsanspruches ist ist der Bedarf. Dieser richtet sich wiederum nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Soweit Sie nun ausführen, dass die 500,00 EUR der Frau nicht für die ehelichen Lebensverhältnisse zur Verfügung standen, sondern allein der Ehefrau zur Finanzierung der eigenen, derzeit nicht genutzten Immobilie zur Verfügung standen, meine ich, dass dann diese Einkünfte auch nicht eheprägend gewesen sind. In diesem Fall stimme ich Ihrer Berechnung zu. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Mieteinnahmen aus der Immobilie erzielt wurden, die die ehellichen Lebensverhältnisse beeinflusst haben. Da Sie dazu keine Ausführungen machen, gehe ich davon aus, dass auch dieses nicht der Fall ist.
Zinseinkünfte stellen Einkommen dar und wären bei der Berechnung des Einkommens auf auf Seiten der Ehefrau zu berücksichtigen.
Abschließend möchte ich noch zur Ergänzung ausführen, dass es hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes meines Erachtens auf jeden Fall zu einer Befristung kommen muss. In Anbetracht der Ehedauer von 5 Jahren müssen Sie darauf unbedingt darauf achten, dass dieses durchgesetzt wird. Unter Umständen könnte ein nachehelicher Anspruch auch ganz entfallen, da die Ehefrau auf eine Erwerbstätigkeit zu verweisen ist. Sie sollten individuell prüfen lassen, inwieweit ein solcher Anspruch überhaupt noch besteht. Ungeachtet dessen, müssen Sie die Befristung unbedingt beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle