Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Der volle Unterhalt des Ehegatten während der Trennungszeit nach § 1361 BGB
errechnet sich als 3/7 Quote des prägenden Einkommens, aber ohne Vorwegabzug des Kindesunterhalts. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann somit 3/7 des anrechenbaren Einkommens des Erwerbstätigen beanspruchen, in der Doppelverdienerehe 3/7 des Unterschieds. - Prägend sind alle Einkünfte und Verbindlichkeiten, die in der Familie den Lebensstandard im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt bestimmt haben, BGH FamRZ 1982,575
. Für den Trennungsunterhalt ist maßgeblich auf die aktuellen Lebensverhältnisse bis zur Rechtskraft der Scheidung abzustellen, da es sich grundsätzlich trotz der Trennung noch um "eheliche" Verhältnisse i.S.v. § 1361 I BGB
handelt. Auch Veränderungen nach der Trennung beeinflussen in der Regel die ehelichen Lebensverhältnisse, es sei denn es handelt sich um eine unerwartete und vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung. Da Bemessungsgrundlage für die Bedarfsbestimmung des Trennungsunterhalts somit der aktuelle Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse ist, wird das Familiengericht in Ihrem Fall nunmehr noch eine Aktualisierung des Einkommens Ihres Ehemannes fordern.
Wird der nacheheliche Unterhalt im Verbund mit der Scheidung geltend gemacht, so muss diese Folgesache gem. § 623 Abs. 4 ZPO
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung anhängig gemacht oder eingeleitet sein. Die Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt ergeht dann zusammen mit der Scheidung. Der Vorteil der Geltendmachung des nachehelichen Unterhalts im Verbund besteht darin, dass der Verzug mit dem Unterhalt automatisch mit Rechtskraft der Scheidung eintritt. Verbundanträge können das Scheidungsverfahren allerdings verzögern. Der nacheheliche Unterhalt kann auch im Wege einer isolierten Unterhaltsklage nach der Scheidung geltend gemacht werden, ohne dass Fristen eingehalten werden müssen. Allerdings wird bei einer isolierten Unterhaltsklage der Anspruch nur dann begründet sein, wenn seit der Scheidung ununterbrochen eine Unterhaltskette gegeben war.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 29.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Petry-Berger,
ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre schnelle und kompetente
Antwort,die für meine weiter Orientierung sehr hilfreich ist.
Nicht klar ist mir, warum jetzt erst nach fast 2 Jahren die
Aktualisierung des Einkommens meines Mannes als neues Argument zur Unterhaltszahlung herangezogen wird, da seit 2004 keine
"ehelichen" Verhältnisse mehr bestehen wie bereits geschildert.
Da bisher kein Fortgang im Verfahren zu verzeichnen war, wechselte ich den Anwalt und bin keinen Schritt weiter, es gibt
nach wie vor Verzögerungen und jetzt ist es so wie schon einmal,
dass sich mein Mann nicht scheiden lassen will, ist verständlich
er besitzt noch das gesamte Vermögen (gemeinsames Wohneigentum,
Firma, Barvermögen und jetzt das neue Haus)und meine finanzielle
Situation wird immer angespannter, denn mein Anspruch auf ALG
läuft aus, mit 58 sind die Chancen auf dem Arbeitsmarkt begrenzt
(zumal mir mein Mann 2005 in unserer eigenen Firma kündigte) und
nun noch die Äußerung des Richters, ich solle nicht jammern, ich
hätte ja Geld wie z.B. meine Rentenversicherung usw.
Nach Aussage meiner Tochter befindet sich mein Mann bis Ende
Februar 2008 in Urlaub, so dass die Gegenseite wieder eine
Fristverlängerung außer den 3 Wochen beantragen wird, diese
Taktik geht seit 2005, auch im ZGA-Anspruch.
Welchen Schritt kann ich gehen, da offensichtlich eine ab-
sichtliche Verzögerung zur Klärung der Klage zum Unterhalt
vorliegt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie sollten Ihren Rechtsanwalt entweder bitten, das Gericht eindringlich zu ersuchen, das Verfahren nunmehr zu fördern, da weitere Verzögerungen nicht mehr hinnehmbar seien ODER Sie beauftragen Ihren Rechtsanwalt sogleich eine Untätigkeitsbeschwerde einzulegen. Die Beschwerde wird zwar bei dem zuständigen Gericht, also bei dem Richter, gegen den Sie vorgehen wollen, eingelegt. Schafft dieser jedoch innerhalb eines Monats keine Abhilfe, muss er die Beschwerde dem nächst höheren Gericht zu Entscheidung vorlegen. - Im Übrigen weise ich nochmals darauf hin, dass maßgebliche Bemessungsgrundlage für den Trennungsunterhalt die Verhältnisse bis zur Rechtskraft der Scheidung sind, d.h. es sind auch die Einkünfte nach der Trennung zu berücksichtigen, da die "ehelichen Verhältnisse" erst mit der Scheidung enden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger