Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn man auf der Grundlage Ihrer Angaben, ohne Berücksichtung evt. berufsbedingter Aufwendungen und ehebedingter Schulden, den Unterhalt berechnet, ergibt sich folgendes Ergebnis:
Unterhaltsberechtigt
Ehemann
Einkommen von Ehemann . . . . . . . 2.500,00 Euro
Unterhaltspflichtig
Ehefrau
Verpflichtung gegenüber Ehemann
Datum der Eheschließung . . . . . 10. 10. 2000
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1361 BGB
.
Einkommen von Ehefrau
Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 8.000,00 Euro
Unterhaltspflichten
Gatten/Partnerunterhalt
Ehemann war mit Ehefrau weniger als 10 Jahre verheiratet und ist im Rang gem. § 1609 Nr.3 BGB
berechtigt.
Anspruch von Ehemann gegen Ehefrau
Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 8.000,00 Euro
abzüglich Einkommen von Ehemann . . . . -2.500,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . 5.500,00 Euro
Gattenunterhalt: 5500 * 3/7 . . . . . . . 2.357,00 Euro
Prüfung der Leistungsfähigkeit
Ehefrau
Ehefrau bleibt 8000 - 2357 = . . . . . . . 5.643,00 Euro
Das unterschreitet nicht den eheangemessenen Selbstbehalt von
. . . . . . . . . . . . . . . 1.000,00 Euro
Verteilungsergebnis
Ehefrau . . . . . . . . . . . . 5.643,00 Euro
Ehemann . . . . . . . . . . . . 4.857,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 10.500,00 Euro
Zahlungspflichten
Ehefrau zahlt an
Ehemann . . . . . . . . . . . . 2.357,00 Euro
Als Tag der Eheschließung habe ich fiktiv den 10.10.2000 aufgeführt, da der Sachverhalt hierzu keine Angaben macht.
2.
Zum 01.01.2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Eine Zielrichtung des neuen Unterhaltsrechts ist die Stärkung der Selbstverantwortung geschiedener Ehegatten. D. h. nach Rechtskraft der Scheidung wird, insbesondere weil keine Kinder vorhanden sind, kein Unterhaltsanspruch Ihrerseits gegen Ihre Ehefrau bestehen. Unterhaltsansprüche bestehen grundsätzlich nur noch dann, wenn ehebedingte Nachteile vorhanden sind. Hierzu gehört z. B. die Aufgabe eines Berufs wegen der Kindererziehung.
Während der Trennungszeit gilt Folgendes: Vom Grundsatz her sollen die Ehegatten während der Trennungszeit einen ähnlichen Lebensstandard wie während der Ehe haben. Um diesem Anliegen folgen zu können, müßte Ihre Ehefrau während der Trennung Ihnen Trennungsunterhalt zahlen, zumal sie deutlich höhere Einkünfte als Sie erzielt. Allerdings muß berücksichtigt werden, daß der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte auch bedürftig sein muß, um einen Unterhaltsanspruch zu haben.
Der geschilderte Sachverhalt gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß Sie bedürftig sein könnten. Das hätte dann zur Folge. daß Ihnen weder Trennungs- noch nachehelicher Unterhalt zustünde.
3.
Grundsätzlich rate ich dringend, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, da mit der Trennung eine Reihe von rechtlichen Fragen und Problemen auftreten werden.
Ihr Ziel würde ich dahingehend definieren, von Ihrer Ehefrau für einen befristeten Zeitraum Unterhalt zu erhalten.
Selbstverständlich bin ich gern bereit, Sie weiterhin zu beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
21. März 2010
|
17:39
Antwort
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