Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Anrechnung von Kindesunterhalt:
Sie zahlen Kindesunterhalt in beträchtlicher Höhe. Diese wird im Rahmen der Berechnung des für Trennungsunterhalt zur Verfügung stehenden bereinigten Nettoeinkommens bei Ihnen abgezogen.
Er wird der Kindesmutter allerdings nicht als Einkommen zugerechnet, da dieser Unterhalt dem Kind zusteht.
2. Anrechnung von Kindergeld:
Kindergeld ist kein Einkommen. Es wird allerdings hälftig auf den zu zahlenden Unterhaltsbetrag/ Kindesunterhalt angerechnet.
3. Steuerklasse:
Im Jahr der Trennung kann es bei der bisherigen Steuerklasse bleiben. Im auf die Trennung folgenden Jahr hat der Steuerklassenwechsel stattzufinden. Die damit einhergehenden Einkommensminderungen werden beim Trennungsunterhalt berücksichtigt.
4. Monatliche Zahlungseingänge auf dem Konto der Unterhaltsberechtigten:
Monatliche Zahlungseingänge auf dem Konto der Trennungsunterhaltsberechtigten dürften, jedenfalls in der Regel, als Einkommen anzusehen sein. Leider teilen Sie nicht mit, um welche Art Zahlungsgutschriften es sich handelt, so dass hier auch nicht detailliert geantwortet werden kann.
5. Erwerbstätigkeit der Kindesmutter:
In der Regel ist die Kindesmutter und Trennungsunterhaltsberechtigte im Trennungsjahr nicht verpflichtet, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten, insbesondere wenn es sich noch um ein kleines Kind handelt.
Dies kann allerdings nach erfolgter Scheidung anders aussehen.
Im Trennungsjahr sind die Voraussetzungen an den Unterhaltsanspruch wesentlich geringer als nach erfolgter Scheidung.
Im Trennungsjahr wird der eheliche Lebensstandard weitestgehend aufrecht erhalten.
6. Zukünftige Einkommenseinbußen werden hinsichtlich des Unterhaltsanspruches erst relevant, wenn sie auch tatsächlich eintreten. Diese Einkommensminderung müsste dann auch erheblich sein.
Meines Erachtens betrifft dies vor allem die Zeit nach dem Trennungsjahr.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Gerne stehe ich Ihnen auch im Rahmen der Mandatierung für die weitere Interessenvertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Fachanwältin für Familienrecht
Hallo,
zu Punkt 2 habe ich eine Rückfrage.
Gemäß Düsseldorfer Tabelle habe ich 402€ zu zahlen. Verstehe ich es richtig, dass ich als Abzugsposten das Halbe Kindergeld (was meine Frau bekommt) abziehen kann und somit nur noch ca 300 € zu zahlen habe?
Danke und Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe davon aus, dass sich Ihr Einkommen nach der 5. Einkommensstufe der DDT 2016 ( 2.701-3100,00 € ) berechnet und das Kind zwischen 0-5 Jahren alt ist, somit ein Unterhalt von 402 € zu zahlen ist. Hierauf ist der hälftige Kindesunterhalt anzurechnen. Dieser beträgt seit dem 01.01.2016 für das 1. Kind 190,00€, so dass noch ein Unterhalt in Höhe von 307 Euro zu zahlen ist.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wibke Türk
Rechtsanwältin