Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt

15. August 2022 11:00 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Angenommen der Ehemann und die Ehefrau leben seit 3 Jahren getrennt. Es gibt 2 Kinder. Das Kind 1 (11 Jahre alt) lebt zusammen mit dem Vater in der Wohnung 1. Das Kind 2 (6 Jahre alt) lebt zusammen mit der Mutter in der Wohnung 2. Die Ehefrau verdient seit kurzem nur 900 Euro netto, bislang war es doppelt so viel und es hat keinen Streit bzgl. Finanzen gegeben. Der Ehemann verdient 3.000 Euro netto. Die Ehefrau möchte nun einen Antrag auf ALGII stellen (Aufstockung).
Fragen:

1. Ist der Ehemann immer noch verpflichtet den Trennungsunterhalt zu zahlen, obwohl die Ehefrau bislang keinen gefordert hat und aus intakter Ehe zusammen mit Kindern ausgebrochen ist? Ist der Trennungsunterhalt somit verwirkt?

2. Muss die Ehefrau den Kindesunterhalt an den Ehemann zahlen, da das Kind 1 beim Ehemann lebt? Sie arbeitet 30h/Woche in einem Beruf, der nicht ihrer abgeschlossener Universitätsausbildung entspricht. Fiktiv könnte die Ehefrau genau so viel verdienen, wie der Ehemann.

15. August 2022 | 11:36

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


Trennungsunterhalt ist grundsätzlich für die Zeit der Trennung bis zum Scheidungsausspruch zu zahlen. Allein der "Ausbruch aus der Familie" stellt kein Verwirkungsgrund dar.


Die Kindesmutter ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen, wobei bei minderjährigen Kindern dann auch fiktive Einkünfte zu berücksichtigen sind, wenn die Kindesmutter ihrer Verpflichtung, die Arbeitskraft bei Kindesunterhalt voll einzusetzen, nicht nachkommt. Das könnte hier der Fall sein.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

(2928)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER