Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn ich von Ihrem Einkommen alle Kredite und 150 € berufsbedingten Aufwand abziehe, verbleibt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 674 €. Hinzu kommen die Mieteinnahmen von 450 € und der Vorteil mietfreien Wohnens. Dieser richtet sich im Trennungsjahr danach, was Sie für eine angemessene kleine Wohnung, deren Kosten auch im Verhältnis zu Ihrem Einkünften stehen, aufbringen müssten. Wenn ich hier 600 € ansetze, verbleiben 1724 € für die Unterhaltsberechnung. Davon könnten Sie zumindest den Mindestbedarf der Kinder zahlen, also jeweils 267 €. Das Kindergeld steht dabei dann Ihrer Frau zu.
Bei dieser Berechnung bleibt keine Masse mehr für Trennungsunterhalt.
Ihre Privatinsolvenz hätte im Ergebnis vermutlich zur Folge, dass auch Ihre Frau Privatinsolvenz beantragen muss.
Ob Ihr Vater, der bisher Miete gezahlt hat - offenbar gab es einen mündlichen Mietvertrag - die Zahlungen einfach so einstellen kann, bezweifle ich. Sie müssen damit rechnen, dass Ihnen die bisherigen Mieteinnahmen, die ja auch die Ehe geprägt haben, als Einkommen angerechnete werden. Dann könnten Sie ca. 500 € Trennungsunterhalt zahlen.
Die Ersparnis Ihrer Frau spielen bei der Unterhaltsberechnung keine Rolle, weil Vermögen nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden. muss.
Nach Ablauf des Trennungsjahres wird der Wohnvorteil nach der objektiv erzielbaren Kaltmiete der von Ihnen bewohnten Wohnung berechnet. Danach wird das anrechenbare Einkommen steigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-