Sehr geehrte Ratsuchende,
für die Berechnung des Trennungsunterhaltes muss zunächst das anrechenbare Nettoeinkommen von Ihnen und Ihrem Mann ermittelt werden.
Dafür reichen allein die Angaben des Nettoverdienstes nicht aus.
Das Einkommen Ihres Mannes liegt nach Ihren Angaben bei 9.590,00 EUR monatlich. Voraussichtlich werden davon aber noch Abzüge vorgenommen werden müssen; z.B. private Krankenkasse oder u.U. Zahlungen für Altersvorsorge, Darlehensverbindlichkeiten, während der Trennung auch die des Hauses....). Auch der Kindesunterhalt ist vorweg abzuziehen.
Desweiteren wird auf der anderen Seite aber ein sogenannter Wohnvorteil dem Einkommen hinzugerechnet. Die Höhe ist von dem bewohnten Haus abhängig.
Erst nach einer genauen Ermittlung des Einkommens, das nur anhand der Unterlagen berechnet werden kann, kann auch Ihr Trennungsunterhalt berechnet werden.
Geschätzt könnte sich ein Anspruch auch unter Anrechnung Ihres Einkommens in Höhe von ca. 2.000,00 EUR ergeben. Da stellt aber nur eine sehr grobe Schätzung dar. Eine genaue Berechnung ist unerläßlich und ersetzt diese Schätzung in keinem Fall.
Um rückwirkend Unterhalt zu bekommen, müsste sich Ihr Mann in Verzug befinden. Das wäre dann der Fall, wenn er bereits in der Vergangenheit zu Unterhaltszahlungen oder zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert worden wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle