Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1. Da das Haus Ihr Eigentum ist, können Sie dies grundsätzlich nach der Scheidung allein nutzen. Können Sie sich diesbzgl. mit Ihrer Ehefrau nicht einigen, kann auch eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Das Gericht trifft seine Entscheidung dann nach den Vorschriften der Hausratsverordnung. Nach § 3 Abs. 1 HausrVO ist die Ehewohnung grundsätzlich dem Eigentümer-Ehegatten zuzuweisen. Eine Zuweisung an Ihre Frau dürfte das Gericht nur dann vornehmen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte zwingend erforderlich wäre. Derartige Härtefallgründe haben Sie nicht dargetan. Eine solche Zuweisung würde auch nichts an den Eigentumsverhältnissen ändern. Ihre Frau wäre dann lediglich zur Nutzung berechtigt, gegen Zahlung einer angemessenen Miete.
2. Da Sie alleiniger Eigentümer des Hauses sind, müssen Sie Ihre Frau im Falle einer Trennung keinen Ausgleich dafür zahlen, dass Sie weiterhin in Ihrem Haus wohnen bleiben. Im Fall einer Scheidung wäre die Wertentwicklung des Hauses allerdings bei einem (nur auf Antrag durchzuführenden) Zugewinnausgleich mit zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass eine Werterhöhung des Hauses während der Ehe sich bei Ihnen als sog. Zugewinn auswirkt. Ist Ihr gesamter Zugewinn höher, als der Ihrer Frau, so müssten Sie die Hälfte Ihres Mehrbetrages an Ihre Frau ausbezahlen.
3. Auf Grund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist davon auszugehen, dass Sie Ihrer Ehefrau zur Leistung von Aufstockungsunterhalt verpflichtet sind, § 1573 Abs. 2 BGB
. Nach dieser Vorschrift kann ein geschiedener Ehegatte, dessen eigene Erwerbseinkünfte nicht mindestens 3/7 der Summe der gemeinsamen ehelichen Einkünfte betragen, vom anderen Ehegatten Unterhalt beanspruchen. Die Höhe des Unterhalts ist die Differenz zwischen den Einkünften Ihrer Frau und 3/7 der gemeinsamen Einkünfte von Ihnen beiden während der Ehe. Dieser Anspruch kann zeitlich begrenzt werden, wenn es Ihrer Frau aufgrund der individuellen Umstände zumutbar ist, nach einer bestimmten Zeit selbst wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen.
Ich hoffe, die Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und dass ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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