Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht während der Trennungszeit ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, der auch durch einen Ehevertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
Ob und in welchem Umfang Ihr Freund tatsächlich Unterhalt zu zahlen hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die hier nicht bekannt sind, insbesondere natürlich von der Höhe seines eigenen Einkommens.
Da ein minderjähriges Kind vorhanden ist, geht dessen Unterhaltsanspruch auf jeden Fall vor und muss zunächst in vollem Umfang bezahlt werden. Ob dann noch bis zum Selbstbehalt frei verfügbares Einkommen zur Verfügung steht, muss im Einzelfall errechnet werden.
Da Ihr Freund aus Eigentum zu Wohnzwecken nutzt, hat er sich während der Trennungszeit einen angemessenen Vorteil als fiktives Einkommen anrechnen zu lassen, bei dessen Ermittlung die tatsächlichen Belastungen für das Haus berücksichtigt werden.
Ob die Ehefrau während der Trennungszeit ALG II beziehen kann, hängt ebenfalls von ihr nicht bekannten Faktoren ab. Denkbar ist es jedenfalls.
Wichtig ist auch zu wissen, dass für die Ehefrau zumindest im ersten Trennungsjahr keine Erwerbspflicht entsteht. Wenn Sie also bisher nicht gearbeitet hat, muss sie dies auch nicht sofort tun.
Ich kann Ihnen nur empfehlen, zusammen mit Ihrem Freund und konkreten Zahlen eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Situation ab klären zu können.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 10.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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10.02.2012
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09:00
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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