Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. In den meisten Ländern gibt es ein "Internationales Privatrecht". Es regelt, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Ehepartner jeweils unterschiedlichen Nationalitäten angehören. Wichtig ist, dass jedes nationale Recht an den Grenzen des jeweiligen Landes endet. Jedes Gericht geht von den Gesetzen des eigenen Landes aus.
2. Wird ein Scheidungsantrag oder eine Unterhaltsklage eingereicht, muss zunächst die Zuständigkeit des Gerichtes, d.h. die Frage nach der so genannten internationalen Zuständigkeit geklärt werden. In der Folge muss das Gericht entscheiden, ob deutsches oder ausländisches Verfahrensrecht anwendbar ist. Anschließend – und dies ist für die Parteien einer der wichtigsten Punkte – wird geklärt werden müssen, welches Recht auf das Scheidungsverfahren oder den Unterhaltsprozess etc. Anwendung findet.
3. Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach der Brüssel IIa - Verordnung. Die Zuständigkeit wird das Gericht von Amts wegen prüfen. Sie kann sich auch nur nach der Staatsangehörigkeit des Antragstellers richten.
4. Prozeßkostenhilfe wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a. Es ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe notwendig;
b. die Partei ist bedürftig,
c. die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat ausreichende Aussicht auf Erfolg
d. und sie ist nicht mutwillig.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte über eine Direktanfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: http://www.anwalt-wille.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Klaus Wille
Wie funktioniert das technisch, wenn ich einen belgischen Anwalt habe und mein Mann einen deutschen? Muss dann alles übersetzt werden und die andere Partei extra woanders hin reisen? Oder kann ich auch einen deutschen Anwalt nehmen, selbst wenn ich im Ausland lebe? Da wir beide Deutsche sind wird wohl die Scheidung nach deutschem Recht stattfinden. Das hatten Sie wohl missverstanden, wie ich aus Ihrer Antwort schliessen kann.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Anwendbarkeit des Rechts richtet sich nach den jeweiligen Recht des Landes. Sie können, da Sie mit Ihrer Tochter in Belgien den allgemeinen Aufenthalt haben, die Anträge auch in Belgien einreichen. Da Sie aber auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, können Sie die Scheidung auch in Deutschland einreichen.
Unabhängig (!) von der Zuständigkeit (!), trennt man dann die Frage des anwendbaren Rechts, d.h. es wird gefragt, nach welchem Recht die Scheidung vorzunehmen ist. Diese richtet sich nach primär nach der Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 14 EGBGB
). Daher wird deutsches Recht für die Scheidung angewandt, wenn beide Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
D.h.: reichen Sie die Scheidung in Deutschland ein, brauchen Sie einen deutschen Anwalt, den Sie auch aus dem Ausland beauftragen sollten. Ein belgischer Anwalt ist dann nicht notwendig. Das Verfahren wird dann nach deutschem Prozeßrecht abgehandelt. AUSSERDEM wird deutsches Recht für die Scheidung genommen.
ABER: wenn Sie die Scheidung in Belgien einreichen, dann wird zwar belgisches Prozeßrecht von dem belgischen Gericht verwandt, doch materiell wird das deutsche Scheidungsrecht angewandt. Dies hört sich seltsam an, ist aber möglich. Wenn Sie in Belgien die Scheidung einreichen, muß dies natürlich in der Landessprache geschehen. Da die Zustellung dann in Deutschland vorgenommen wird, müssen alle Schriftsätze in die deutsche Sprache übersetzt werden.