Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt zu beantworten:
Grundsätzlich müssen die Eltern die Lebenshaltung nur bis zum Ende der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung tragen (BGB § 1610 Abs. 2
).
Zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung, selbst dann, wenn sie auf vorübergehendes leichtes Versagen des Kindes zurückzuführen sind (BGH FamRZ 98, 671
).
Allerdings hat der Unterhaltsberechtigte sich an die lehrplanmäßige Ausbildung zu richten und die studienplanmäßigen Veranstaltungen zu besuchen (BGH FamRZ 84, 777
; BGH NJW 87, 1557
).Entspricht das Leistungsbild nicht dem Schema, entfällt der Ausbildungsanspruch (OLG Hamm, FamRZ 95, 1007
). Das gleiche gilt bei großen Lücken in der Ausbildung (OLG Frankfurt, FamRZ 4, 1611) und bei zweimaligen Nichtbestehen der Zwischenprüfung (OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1342
).
In all diesen Fällen tritt Verwirkung ein.
Hinsichtlich der konkreten Umstände vermag ich unter diesen Gesichtspunkten keine konkrete Aussage zu tätigen.
Sofern Ihre Tochter krank ist, kann sie selbstverständlich nicht studieren. Allerdings sollten Sie sich an der Regelstudienzeit orientieren und entsprechende Nachweise fordern. Werden Ihnen diese nicht vorgelegt, sollten Sie überprüfen, ob Sie sich nicht auf Verwirkung berufen wollen.
Ihre Tochter darf also nicht endlos studieren, andererseits können Sie sie nicht zum Lernen zwingen.
Ich rate ihnen, ein Gespräch mit Ihrer Tochter zu suchen und sie mit der oben geschilderten Rechtslage zu konfrontieren – vielleicht hilft das ja. Auch jeden Fall drücke ich Ihnen die Daumen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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