Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Auskunft des Rechtsanwalts ihrer Tochter dürfte sich auf die Anwendung des Paragraphen 2287 BGB beziehen. Dieser wird bei Vorliegen eines Ehegattentestamentes analog angewandt, obwohl er an sich nur auf Schenkungen anzuwenden ist, welche einen (Erb-)Vertragserben beeinträchtigen. Nach der Vorschrift muss der Beschenkte das Geschenk an den Erben herausgeben, soweit die Schenkung in der Absicht einer Beeinträchtigung des Erben gemacht wurde, und kein lebzeitiges Eigeninteresse des Schenkers vorlag.
In Ihrem Falle kommt es vor allem auf das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers an, da die Absicht einer Beeinträchtigung des Erben in aller Regel von der Rechtsprechung unterstellt wird. Dieses Eigeninteresse kann zum Beispiel in einer Absicherung der Altersversorgung und Pflege des Erblassers bestehen. Es kann daher diesem Zusammenhang sehr wichtig werden, dass Ihr Enkel sich umfassend um Sie kümmert. Das Bedürfnis auf Absicherung von Altersversorgung und Versorgungsleistungen des Beschenkten wird mit zunehmendem Alter des Schenkers/Erblassers auch als gewichtiger eingeschätzt. Ferner dürfte die Tatsache, dass ihre Tochter über Jahre Ruhe Zuwendungen erhalten hat, hier von Bedeutung sein.
All diese Umstände ergeben zusammen ein Gesamtbild, das wertend betrachtet wird. Ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung wird dann angenommen, wenn anhand dieses Gesamtbildes nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Schenkung als billigenswert und gerechtfertigte erscheint. Entscheidend ist nach der Formulierung des Bundesgerichtshofes in der Grundsatzentscheidung BGHZ 83, 44
dass die Gründe für die Schenkung ihrer Art nach so sind dass der Erbe sie hinnehmen und die entstehende Benachteiligung tragen muss. Es handelt sich also um eine wertende Gesamtbetrachtung. Eine sichere Auskunft ob die Schenkung vor Gericht gebilligt wird oder zurückzugeben ist, kann daher hier nicht gegeben werden.
Sie sollten daher dringend weitere juristische Beratung suchen. Insbesondere ist dabei festzustellen welchen Wert die verschenkten Immobilien haben, welchen Wert die Leistungen ihres Enkels für Sie hatten und noch haben werden sowie welche Werte ihrer Tochter schon zugeflossen sind. Gegebenenfalls sollten Sie dann die Motive Ihrer Schenkung unter Berücksichtigung dieser Umstände schriftlich, besser noch notariell niederlegen, um das in diesem Zusammenhang wichtige lebzeitige Eigeninteresse zweifelsfrei darzulegen und ihrem Enkel in einem eventuellen Prozess gegen ihre Tochter die entsprechenden Argumente und Beweise an die Hand zugeben.
Nochmals sei betont dass im Rahmen der hier geleisteten ERSTberatung Ihnen keine abschließende Beurteilung dafür gegeben werden kann, ob die Schenkung nach ihren gesamten Umständen gegenüber einem Anspruch welcher aus Paragraph 2287 BGB gestellt wird, "sicher" ist.
Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen im Bedarfsfalle gerne zur Verfügung.
Abschließend weise ich darauf hin dass zusätzliche Angaben zum Sachverhalt die rechtliche Bewertung u.U. völlig andern können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Rechtsanwalt Lars Winkler
Verstehe ich die Hauptaussage ihrer Antwort also richtig, dass ich belegen muss, dass ich meinem Enkel das Haus nicht nur schenke um meine Tochter, wegen unserem schlechtem Verhältnis, den Erbteil zu schmälern, sondern um meinen Enkel einen verdienten Anteil an meinem Lebenswerk zu machen dafür, dass er für mich da ist in meinen letzten Jahren?
Ja, das haben sie sehr schön zusammengefasst. Zum Gesamtbild des berechtigten Eigeninteresses gehört darüber hinaus auch, dass Sie die Zuwendungen an ihre Tochter, zu denen sie gar nicht verpflichtet waren, mit darlegen.
Zum Verständnis des Paragraphen 2287 vielleicht noch folgende Anmerkungen: bei einem Ehegattentestament ist der Schlusserbe, ähnlich wie bei einem Erbvertrag, in einer geschützten Position. D.h. das Gesetz verleiht ihm eine gewisse Sicherheit dadurch, dass er darauf vertrauen darf dass der Überlebende Elternteil das Testament nicht mehr ändern kann. Überdies soll die Tatsache, dass der Überlebende das Testament nicht mehr ändern kann, nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen werden, die diese Regelung letztlich obsolet machen.
Im letzten Satz des ersten Absatzes muss es hohe Zuwendungen heißen, nicht Ruhe Zuwendungen. Hier hat sich durch die Spracherkennungssoftware ein Fehler eingeschlichen.
Lars Winkler