Sehr geehrter Fragensteller,
die Antwort findet sich im Grundsatz in § 181 BGB
:
"Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht."
Es muss also bereits in ihrer Generalvollmacht die Erlaubnis zu Insichgeschäften erteilt sein. Dann ist dies möglich.
Solange keine Betreuung vorliegt, ist auch keine Genehmigung durch das Betreuungsgericht notwendig.
Sollte die Demens aber die Geschäftsfähigkeit ihre Mutter noch nicht vollkommen ausschließen, kann sie natürlich auch das Haus immer noch eigenverantwortlich an Sie verkaufen.
Falls ich Ihnen bei der Einschätzung der Rechtslage geholfen habe, freue ich mich über eine Bewertung mit 5,0 . Bei Rückfragen nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 16.09.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Vielen Dank für Ihre Nachricht,
Die Generalvollmacht ermächtigt mich, das Haus an Dritte zu veräußern. Meine Frage ist: kann ich mit dem erzielten Erlös eine neue Immobilie bei uns vor Ort auf meinen Namen erwerben, mit Nießbrauchrecht für meine Mutter, oder muss beim Kauf der neuen Immobilie meine Mutter als Eigentümerin eingetragen werden?
Es geht mir einfach darum, dass die neu zu erwerbende Immobilie in meinem Besitz ist, so dass anfallende Renovierungsmaßnahmen oder dergl. von mir übernommen und finanziert werden können, meine Mutter jedoch über das Nießbrauchrecht die Mieteinnahmen erhält.
(Deshalb war ich der Meinung, wenn das Haus meiner MUttervor dem Verkauf durch Schenkung übertragen wird, ich beim anschließendem Neukauf einer Immobilie problemlos als EIgentümer eingetragen werden )kann)
Sehr geehrter Fragensteller,
wenn die Vollmacht "Insichgeschäfte" inkl. Schenkungen ermöglicht, dann sind auch Schenkungen denkbar, solange im Wesentlichen die finanziellen Interessen des Bevollmächtigenden gewahrt werden.
Sonst leider nicht ( OLG Stuttgart, Urteil vom 4. 5. 2010 - 12 U 178/09
).
Dreh- und Angelpunkt bleibt dabei der konkrete Wortlaut der Vollmacht.
Dann würde es sich wohl eher anbieten die Geschäfte nicht als Schenkungen zu strukturieren, wie es ja zumindest teilweise angedacht ( Nießbrauchrecht an den Mieteinnahmen ) scheint.
Aus Gründen der Rechtssicherheit scheint es ratsam den aufsetzenden Notar mit der Frage der Reichweite des konkreten Wortlauts zu befassen oder die Vollmacht einem Kollegen / einer Kollegin vor Ort vorzulegen ( § 34 a RVG
).
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- RA -
Ergänzend: Hindernisse für einen Verkauf an Dritte sehe ich dementsprechend je nach Wortlaut der notariellen Vollmacht auch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- RA -